Das sind nur Berufsbetreuer (definiert in § 19 Abs. 2 BtOG), die im Zeitpunkt des Erbfalls als Berufsbetreuer für den Erblasser bestellt waren, wobei die Berufsmäßigkeit im Bestellungsbeschluss verlautbart sein muss (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Auch auf Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer ist die Regelung anwendbar. Wechselte der ehrenamtliche Betreuer (2022 als Erbe eingesetzt) 2023 zum Berufsbetreuer und starb der Betreute dann ist das Annahmeverbot einschlägig. Es ist nicht einschlägig. wenn der Betreute testierte, als der Bedachte (bei Erbeinsetzung) sein Berufsbetreuer war, zur Zeit des Todes des Betreuten aber nur noch dessen ehrenamtlicher Betreuer. Frühere Berufsbetreuer des Erblassers fallen nicht darunter (Beispiel: im Testament von 2023 wird der von 2018–2020 tätige Berufsbetreuer bedacht), eine "Fernwirkung" ist abzulehnen.[22] Für Ehegatten/Partner und Kinder des Berufsbetreuers sowie die Mitarbeiter des Berufsbetreuers gilt das Annahmeverbot nicht; ebenso nicht für Testamente der Angehörigen des Betreuten zugunsten des Berufsbetreuers (die Schwester des Betreuten kann dem Berufsbetreuer also ein Vermächtnis zuwenden).

[22] Anders BVerwG 1996, 2319.

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