Die Annahme ist wirksam, sie ist nicht etwa nach § 134 BGB unwirksam, da diese Folge nicht gesetzlich ausformuliert wurde.[20] Der Berufsbetreuer hat ggf Anspruch auf einen Erbschein. Ihn treffen lediglich unter Umständen berufsrechtliche Folgen:

Konkrete Betreuung: Bei Annahme einer Schenkung könnte der noch amtierende Berufsbetreuer entlassen werden (§ 1868 nF BGB); bei erbrechtlichen Zuwendungen endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten (§ 1870 nF BGB), in der Sekunde des Erwerbs der Erbschaft erlischt die Funktion als Berufsbetreuer. Eine Entlassung scheidet daher aus. Auch die Fallpauschale kann nicht rückwirkend gestrichen werden.

Bei den anderen Betreuungen des Berufsbetreuers könnte man an einen Wegfall der Eignung (vgl. § 23 Abs. 2 BtOG) und somit an eine Entlassung denken. Allerdings nennt § 1868 nF BGB zwar zahlreiche Entlassungs-Fälle (darunter Abrechnungsbetrug), aber die unerlaubte Annahme einer Erbschaft ist nicht genannt. Jedoch steht in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG, dass die Stammbehörde des Betreuers die Registrierung als Berufsbetreuer widerruft,[21] wenn er die persönliche Eignung nicht mehr besitzt; "dies ist in der Regel der Fall, wenn … der berufliche Betreuer gegen das Verbot nach § 30 … verstößt." Allerdings sind auch die Interessen und Wünsche der anderen Betreuten zu berücksichtigen, die vielleicht gerade diesen Betreuer als Berufsbetreuer behalten wollen. Der Widerruf der Registrierung durch die Behörde ist ein Verwaltungsakt und daher vor dem Verwaltungsgericht angreifbar.

Es bleibt nur, dass die Betreuungsbehörde den erbenden Betreuer künftig nicht mehr vorschlägt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BtOG); die Auswahl liegt allerdings beim Betreuungsgericht und es kann diesen Betreuer künftig als ehrenamtlichen Betreuer bestellen. Niemand hat einen Anspruch auf Bestellung. Wenn die Erbschaft hoch und der Berufsbetreuer schon älter ist, dann schmerzt die Nichtbestellung finanziell kaum; es ist eine Frage der Kalkulation.

[20] MünchKomm/Armbrüster, §134 Rn 119.
[21] "Kann" sie widerrufen oder "Muss" sie widerrufen?

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