II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 26.3.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.5.2020 ist nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Zutreffend hat der Beklagte die Erbfallkosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG für den gesamten Erbfall lediglich mit dem Pauschbetrag von 10.300 EUR (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG) in Abzug gebracht, denn es sind den Erben keine’Erbfallkosten entstanden, die den Pauschbetrag übersteigen. Von den insgesamt geltend gemachten Erbfallkosten in Höhe’von 15.227,63 EUR sind jedenfalls die von der Sterbegeldkasse auf die Rechnung des Bestattungshauses F gezahlten 6.864,82 EUR nicht als Beerdigungskosten berücksichtigungsfähig.
Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die’Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10’Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen, wobei diese Pauschale pro Erbfall nur einmal zu gewähren ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind (BFH, Beschl. v. 24.2.2010, II R 31/08, BFHE 228, 189, BStBl II 2010, 491). Die Gewährung des Pauschbetrages setzt lediglich voraus, dass auf Erwerberseite dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG entstanden sind (BFH, Beschl. v. 21.1.2005 II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092;FG Münster, Urt. v. 24.10.2019 3 K 3549/17 Erb, EFG 2020, 391). Das’ist im Streitfall gegeben. Insbesondere sind den Erben Beerdigungskosten dadurch entstanden, dass sie dem Bestattungshaus F zur Begleichung von dessen Rechnung vom 23.1.2019 Ende Januar 2019 Geldbeträge von 2.000 EUR (am 24.1.2019) und von 1.283,38 EUR (am’25.1.2019) überwiesen haben.
Ein Betrag von mehr als 10.300 EUR war für Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG jedoch nicht in Abzug zu bringen. Denn die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigen die sog. Erbfallkostenpauschale nicht. Soweit die Beerdigungskosten von der Sterbegeldkasse gegenüber dem Bestattungsinstitut beglichen wurden (6.864,82 EUR), liegen keine Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG vor.
Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind gemäß dem Zweck der Norm, Erbfallverbindlichkeiten zum Abzug zuzulassen, die durch den Erbfall ausgelöst werden (vgl. Moench/Weinmann, ErbStG, § 10 Rn 69), nur solche Kosten, die dem Erben nach dem Tod des Erblassers für die dort genannten Zwecke auch tatsächlich entstanden sind. Im Streitfall sind die Erben durch die Zahlung der Sterbegeldkasse in dieser Höhe zu keinem Zeitpunkt mit Kosten für die Bestattung der Erblasserin belastet worden. Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung gehörte nicht zur Erbmasse, da die Erblasserin diesen Anspruch noch zu Lebzeiten an das Bestattungshaus F abgetreten hatte. Die – teilweise – Begleichung der Bestattungsrechnung durch Auszahlung der Versicherungsleistung an das Bestattungshaus hat deshalb auch nicht zu Aufwendungen aus der Erbmasse geführt, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig sein könnten. Auch der Umstand, dass der aus dem Bestattungsvertrag resultierende Anspruch auf Bestattungsleistungen gegenüber dem Bestattungshaus F, der als Bestandteil des Vermögensanfalls nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Erben übergegangen war, durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB), führt nicht dazu, dass auf Seiten der Erben Erbfallverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG entstanden sind. Denn das Bestattungsinstitut hat, indem es die Bestattung vorgenommen hat, eine wertgleiche Gegenleistung für den Anspruch erbracht. Da bereits die Erblasserin das Entgelt für die Entstehung des Anspruchs auf Bestattungsleistungen durch Abtretung eines Zahlungsanspruchs geleistet hatte, konnten den Erben nicht noch einmal Kosten in derselben Höhe für die Erbringung der Leistung entstehen. Das Erlöschen des Bestattungsanspruchs hat letztlich weder den Wert des Nachlasses noch den des sonstigen Vermögens der Erben gemindert.
Im Ergebnis vertreten auch diverse Autoren in der Literatur die Auffassung, dass in Fällen, in denen der Erblasser bereits zu Lebzeiten seine Bestattungskosten bezahlt hat, insbesondere durch die Abtretung von Ansprüchen aus einer Sterbegeldversicherung, dem Erben insofern keine abzugsfähigen Kosten mehr entstehen (Kapp/Ebeling/Geck, ErbStG, 88. Lieferung 5.2021, § 10 ErbStG Rn 109, 152; Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter/Jüptner, ErbStG, 6. Aufl. 2017, § 10 Rn 202; Moench/Weinmann, ErbStG, § 10 Rn 71; Ebeling/Geck/Klose, Handbuch der Erbengemeinschaft, 57. Lieferung ...