Leitsatz
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GNotKG kann dann anzunehmen sein, wenn das Nachlassgericht bei der Bemessung des Geschäftswerts im Erbscheinverfahren bei fehlender Mitwirkung des hierzu verpflichteten Erben anstatt eigene Ermittlungen (§ 26 FamFG) anzustellen, eine erkennbar unrealistisch überhöhte Schätzung des Nachlasswertes vornimmt.
OLG Hamm, Beschl. v. 18.8.2021 – I-10 W 69/21
1 Tatbestand
I.
Am 28.11.2019 beantragte der Beteiligte gestützt auf ein Testament des Erblassers vom 0.0.2017 die Erteilung eines Alleinerbscheins zu seinen Gunsten. Dabei gab er u.a. an, dass zum Nachlass ein Miteigentumsanteil von ¼ an einer Immobilie in D, im L-Weg, gehöre.
Nachdem die – erst zu ermittelnden – gesetzlichen Erben des Erblassers dem Erbscheinantrag nicht widersprochen hatten, erließ das Nachlassgericht am 18.9.2020 einen entsprechenden Feststellungsbeschluss, der Erbschein wurde antragsgemäß am gleichen Tag erteilt.
Der Beteiligte reichte in der Folge trotz zweimaliger Erinnerung den ihm mit dem Erbschein zugesandten Fragebogen zur Ermittlung des Nachlasswertes nicht ausgefüllt zurück. Mit Beschl. v. 8.12.2020 setzte das Nachlassgericht sodann gem. § 79 GNotKG den Geschäftswert für das Erbscheinverfahren auf 2.000.000 EUR fest. Zur Begründung ist ausgeführt, der Nachlasswert sei geschätzt worden, nachdem der Beteiligte trotz mehrfacher Anfragen keine Angaben hierzu gemacht habe. Es sei bekannt, dass sich ein ¼-Anteil eines Grundstücks im Nachlass befinde, zudem sei davon auszugehen, dass auch Geldvermögen vorhanden gewesen sei.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner am 7.5.2021 bei dem Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde vom 6.5.2021. Er rügt die Geschäftswertfestsetzung als falsch und verweist darauf, dass ihm das Amtsgericht N mitgeteilt habe, dass dort kein Grundbucheintrag auf den Erblasser feststellbar sei. Das Geldvermögen sei wegen vieler offener Rechnungen und Vorgänge bei der Krankenkasse und der Versorgungskasse noch ungeklärt. Verlässliche Angaben zum Wert des Nachlasses könne er noch nicht machen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschl. v. 12.5.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2 Gründe
II.
Die Beschwerde ist gem. § 83 Abs. 1 GNotKG statthaft, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG eingelegt worden ist.
1. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes ist nach § 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG bestimmten Frist eingelegt wird. Die Beschwerde muss daher innerhalb einer Frist von 6 Monaten eingelegt werden, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Nur wenn der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch binnen Monatsfrist ab Zustellung eingelegt werden (§ 83 Abs. 1 S. 3, 2. HS GNotKG).
In dem vorliegenden unstreitigen Erbscheinverfahren war der Feststellungsbeschluss gem. § 352e Abs. 1 und 2 FamFG nicht bekannt zu geben, so dass er auch nicht gem. §§ 45, 16 Abs. 1 FamFG in Rechtskraft erwachsen konnte. Das Erbscheinverfahren hat sich jedoch durch den Erlass des Erbscheins am 18.9.2020 anderweitig erledigt im Sinne des § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG, weil dadurch die Tätigkeit des Gerichts in der Hauptsache endgültig abgeschlossen worden ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.10.2019, 21 W 82/19, NJW-RR 2020, 511, Rn 8, 9 m.w.N.).
Die 6-monatige Frist des §§ 83 Abs. 1 S. 3, 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG begann somit gem. § 187 Abs. 1 BGB (zur Fristberechnung vgl. Toussaint/Zivier, 51. Aufl. 2021, GNotKG § 79 Rn 40) am 19.9.2020 und endete gem. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18.3.2021. Die am 7.5.2021 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde vom Vortag ist damit verfristet und war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
2. Soweit dem Beteiligten auf Grundlage der – rechtskräftigen – Gegenstandswertfestsetzung ein Betrag in Höhe von insgesamt 6.673,50 EUR für das Erbscheinverfahren in Rechnung gestellt worden ist, wird allerdings zu prüfen sein, ob die Kosten in voller Höhe zu erheben sind.
Nach § 21 Abs. 1 GNotKG werden Kosten, die bei einer richtigen Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Gericht ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 21 Rn 2 m.w.N.). Dies kann dann anzunehmen sein, wenn das Nachlassgericht bei der Bemessung des Geschäftswerts im Erbscheinverfahren bei fehlender Mitwirkung des hierzu verpflichteten Erben anstatt eigene Ermittlungen (§ 26 FamFG) anzustellen, eine erkennbar unrealistisch überhöhte Schätzung des Nachlasswertes vornimmt. Denn die Schätzung des Nachlasswertes stel...