Leitsatz
Die Art. 13 und 28 EuErbVO sind dahin auszulegen, dass eine von einem Erben vor einem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts abgegebene Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft als hinsichtlich ihrer Form wirksam gilt, wenn die vor diesem Gericht geltenden Formerfordernisse eingehalten worden sind, ohne dass es für diese Wirksamkeit erforderlich wäre, dass sie die Formerfordernisse erfüllt, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht beachtet werden müssen.
EuGH, Urt. v. 2.6.2022 – C-617/20
1 Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 13 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl 2012, Nr. L 201, 107).
Es ergeht im Rahmen eines von T. N. und N. N. eingeleiteten Verfahrens, das einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins über den Nachlass von W. N., des Ehemanns von E. G. und des Onkels von T. N. und N. N. (im Folgenden: Neffen des Erblassers), betrifft.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Anmerkung der Redaktion: Es erfolgt die Wiedergabe der Erwägungsgründe 7, 32 und 67 der Verordnung Nr. 650/2012 (EuErbVO).
Deutsches Recht
Anmerkung der Redaktion: Es erfolgt die Wiedergabe der §§ 1942–1945 BGB.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
W. N., ein niederländischer Staatsangehöriger, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, verstarb am 21.5.2018 in Bremen (Deutschland).
Am 21.1.2019 beantragte E. G., die die Ehefrau von W. N. war und ihren Wohnsitz in Deutschland hat, beim AG Bremen (Deutschland) als dem für die Entscheidung über den Nachlass von W. N. zuständigen Gericht die Erteilung eines Erbscheins, ausweislich dessen sie in gesetzlicher Erbfolge ¾ des Nachlasses von W. N. geerbt habe und die Neffen des Erblassers, die beide in den Niederlanden wohnten, jeweils ⅛ dieses Nachlasses geerbt hätten.
Mit Schreiben vom 19.6.2019 informierte das AG Bremen die Neffen des Erblassers über das Nachlassverfahren aufgrund gesetzlicher Erbfolge und bat sie um Übermittlung bestimmter Urkunden zur Abwicklung des Nachlasses.
Am 13.9.2019 gaben die Neffen des Erblassers bei der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag) eine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erblasser ab, die am 30.9.2019 in das dortige Nachlassregister eingetragen wurde.
Mit Schreiben vom 22.11.2019 übermittelte das AG Bremen den Neffen des Erblassers den Erbscheinsantrag und forderte sie zur Stellungnahme auf.
Mit einem in niederländischer Sprache abgefassten Schreiben vom 13.12.2019 reichten die Neffen des Verstorbenen beim AG Bremen Kopien der Urkunden ein, die von der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag) im Nachgang zu ihren Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erblasser erstellt worden waren. Mit Schreiben vom 3.1.2020 teilte das AG Bremen den Neffen des Erblassers mit, dass ihr Schreiben einschließlich der übermittelten Urkunden mangels einer Übersetzung ins Deutsche nicht habe berücksichtigt werden können.
Mit einem in deutscher Sprache abgefassten Schreiben vom 15.1.2020 teilte N. N. dem AG Bremen mit, dass sein Bruder und er die Erbschaft ausgeschlagen hätten, dass die entsprechende Erklärung im Einklang mit dem Unionsrecht von den zuständigen Justizbehörden in niederländischer Sprache registriert worden sei und dass daher keine Übersetzung der betreffenden Urkunden ins Deutsche erforderlich sei. Als Antwort hierauf entgegnete das vorlegende Gericht, dass es notwendig sei, die in Rede stehenden einschlägigen Urkunden zu übersetzen und die für die Ausschlagung der Erbschaft gesetzten Fristen einzuhalten.
Mit Beschl. v. 27.2.2020 stellte das AG Bremen die Tatsachen fest, die zur Erteilung des dem Antrag von E. G. entsprechenden Erbscheins notwendig waren, und befand, dass die Erbschaft als von den Neffen des Erblassers angenommen gelte.
Die Neffen des Erblassers fochten diesen Beschluss an und beantragten eine Fristverlängerung, um weitere Nachweise vorzulegen. Am 30.7.2020 übermittelten sie dem AG Bremen Farbkopien der von der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag) ausgestellten Urkunden sowie deren Übersetzung ins Deutsche. Nachdem das AG Bremen den genannten Neffen gegenüber beanstandet hatte, dass die Originale dieser Urkunden nicht übermittelt worden seien, gingen diese Originale am 17.8.2020 bei ihm ein.
Mit Beschl. v. 2.9.2020 half das AG Bremen der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem vorlegenden Gericht, dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Deutschland), zur Entscheidung vor; dabei stellte das AG fest, dass davon auszugehen sei, dass die Neffen des Erblassers die Erbschaft angenommen hätten, da sie die Erbschaft nach dem Erblasser nicht fristgerecht ausgeschlagen hätten. Für eine wirksame Erklärun...