Eine Steuergestaltung ist nach Ansicht des BMF dann

Zitat

"grenzüberschreitend, wenn sie mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder mindestens einen EU-Mitgliedstaat und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft (§ 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Der Begriff der Betroffenheit ist weit auszulegen und setzt keine steuerliche Auswirkung voraus. Ob die Steuergestaltung grenzüberschreitend ist, richtet sich darüber hinaus grundsätzlich nach der Ansässigkeit oder der Tätigkeit der Beteiligten, d.h. des Nutzers, der anderen an der Gestaltung Beteiligten und ausnahmsweise des Intermediärs (wenn er über die Tätigkeiten i.S.d. § 138d Abs. 1 AO hinaus an der Steuergestaltung beteiligt ist)."[27]

Hierzu muss nach Einschätzung des BMF mindestens einer der folgenden Konstellationen vorliegen:

nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;
einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig;
einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebstätte einer Geschäftstätigkeit nach und die Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeit aus;
einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort ansässig zu sein oder eine Betriebstätte zu begründen.[28]

Die steuerliche Ansässigkeit i.S.v. § 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und b AO bestimmt sich nach Auffassung des BMF

Zitat

"nach dem nationalen Recht der jeweils beteiligten Steuerhoheitsgebiete. Anknüpfungspunkte für eine Ansässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse können Wohnsitz (§ 8 AO), gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO), Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO), Sitz (§ 11 AO) oder Staatsangehörigkeit sein."[29]

Letzteres überrascht, da die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungskriterium in den deutschen Steuergesetzen eher selten vorkommt.[30]

[27] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 31.
[28] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 31.
[29] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 32.
[30] Eine der wenigen Ausnahmen ist § 2 Abs. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG.

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