§ 138f Abs. 1 S. 1 AO bestimmt für die Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen i.S.v. § 138d Abs. 2 AO, dass diese "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" an das Bundeszentralamt für Steuern zu erfolgen haben. Für weitere Informationen zur Art der Übermittlung und der Datenformate verweist das BMF auf die Kommunikationshandbücher und die im Internetauftritt des Bundeszentralamts für Steuern bereitgestellten Dokumente.[38]

§ 138f Abs. 2 AO legt eine 30-tägige Frist fest, innerhalb derer die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen muss. Hierbei sei es nicht von Bedeutung, ob die Mitteilungspflicht dem Intermediär oder dem Nutzer obliegt. Die Frist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem das erste der in § 138f Abs. 2 Nr. 1-3 AO genannten Ereignisse (sog. maßgebendes Ereignis) eingetreten ist.[39]

Nach § 138f Abs. 2 Nr. 1-3 AO lösen die nachfolgend definierten, maßgebenden Ereignisse, die an die Stellung des Nutzers anknüpfen, die Mitteilungspflicht einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung aus:

die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt (§ 138f Abs. 2 Nr. 1 AO),
der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung bereit (§ 138f Abs. 2 Nr. 2 AO) oder
mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht (§ 138f Abs. 2 Nr. 3 AO).[40]
[38] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 191.
[39] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 195.
[40] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 196.

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