Der gemeine Wert des begünstigten Betriebsvermögens stellt eine elementare Größe für die Verschonungsregelungen dar und ist insofern gerade für die Gestaltung in der Praxis hochrelevant.
1. Auswahl einer geeigneten Bewertungsmethode
Da der Wert des begünstigten Vermögens entscheidend dafür ist, ob eine steuerliche Verschonung in Anspruch genommen werden kann, sollte bereits bei der Wertermittlung des Betriebsvermögens eine geeignete Bewertungsmethode gewählt werden. Je nach Gestaltungszweck kann hierbei das vereinfachte Ertragswertverfahren wie auch bspw. das DCF- oder das IDW S1-Verfahren genutzt werden. Gleichzeitig muss jedoch auch einkalkuliert werden, dass die gewählte Bewertungsmethode wider Erwarten nicht vom Finanzamt anerkannt wird.
2. Verlegung des Übergabezeitpunkts auf Krisenzeiten
Bei einer Schenkung kann zudem die Möglichkeit genutzt werden, die Vermögensübertragung in wirtschaftlichen Krisenzeiten vorzunehmen, um so von einem möglichst niedrigen Unternehmenswert profitieren zu können.
3. Schaffung von begünstigtem Vermögen und Vermeidung von Verwaltungsvermögen
Durch die Unterscheidung von "gutem" begünstigten und "schlechtem" Verwaltungsvermögen folgt, dass zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges grds. möglichst viel begünstigtes und möglichst wenig Verwaltungsvermögen vorhanden sein sollte. Falls im Betriebsvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke vorhanden sind, kann die Kündigung der Mietverträge und die Beendigung von unentgeltlichen Nutzungen durch Dritte vor dem Stichtag den Bestand von Verwaltungsvermögen verringern. Um den in § 13b Abs. 7 ErbStG normierten "Schmutzzuschlag" ausreizen zu können, kann auch der Abschluss von Mietverträgen ein geeignetes Mittel sein wie auch die Einlage von Privatvermögen ins Betriebsvermögen. Eine Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzmittel, z.B. durch die Veräußerung oder die Wertpapierleihe, bietet sich dann an, wenn der sog. Sockelbetrag i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG noch nicht ausgereizt wurde. Um negative Effekte in Bezug auf andere Steuern zu vermeiden, sind unbedingt die damit einhergehenden Konsequenzen im Bereich der Umsatz- und Ertragsteuern zu beachten. § 13b Abs. 5 ErbStG ermöglicht zudem einen Steuervorteil, wenn Verwaltungsvermögen, welches zum Stichtag durch Erwerb von Todes wegen übertragen worden ist, aufgrund eines vom Erblasser vorgefassten Plans innerhalb von zwei Jahren zeitnah für eine Investition in begünstigtes Vermögen verwendet wird.
4. Vermeidung von jungem Verwaltungsvermögen
Bei "jungem Verwaltungsvermögen" i.S.v. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG, das ohne Ausnahmen von den Verschonungsmöglichkeiten ausgeschlossen ist, sollte zur Steueroptimierung grds. eine langfristige Vermeidungsstrategie verfolgt werden. Zur Erreichung dieses Ziel sollte u.a. Folgendes berücksichtigt werden:
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Vermeidung der Zuführung von Verwaltungsvermögen ab zwei Jahren vor geplantem Übergabezeitpunkt |
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Verzicht auf Aktienhandel (führt gem. § 13b Abs. 4 Nr. 4 u. Abs. 7 S. 2 ErbStG zu jungem Verwaltungsvermögen) |
5. Sukzessive Vermögensübertragung durch Grenzwertvervielfachung und Kettenschenkung
Um von der Regelverschonung bzw. der Optionsverschonung profitieren zu können, darf der Wert des begünstigten Betriebsvermögens nicht über 26 Mio. EUR liegen. Falls nicht das Unternehmen im Ganzen zu einem Zeitpunkt übertragen werden soll, bietet es sich daher an, bei einer Schenkung innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nur einen Unternehmensanteil zu übertragen, der nicht den Schwellenwert überschreitet. Ferner kann die Möglichkeit der sog. "Kettenschenkung" genutzt werden. Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn die Zuwendung über mehrere Personen weiterverschenkt wird, dabei erfüllt der Erstbeschenkte zwar den Wunsch des Schenkers, jedoch ohne rechtliche Verpflichtung. Bei einer entsprechenden Verpflichtung zur Weiterleitung entfaltet dieses Gestaltungsinstrument indes keine Wirkung, vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des BFH eine unmittelbare Zuwendung an den Letzterwerber vor. Des Weiteren ist bei der Kettenschenkung zu berücksichtigen, dass Freibeträge der zwischengeschalteten Person verbraucht werden und dass u.U. Pflichtteilsansprüche bei Pflichtteilsberechtigten vom Zwischenerwerber entstehen können.