Die maßgebliche Steuerklasse bestimmt sich gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Satzung entferntest Berechtigten zum Stifter. Unter dem Begriff des Verwandtschaftsverhältnisses ist das "persönliche" Verhältnis zum Stifter zu verstehen. Fraglich ist, ob insoweit auch Personen berücksichtigt werden können, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Familienstiftung noch gar nicht unmittelbar bezugsberechtigt sind, weil sie noch gar nicht geboren wurden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll es insoweit auf die potenzielle Berechtigung künftiger Generationen ankommen. Weil Familienstiftungen neben den Kinder nicht selten auch deren Ehepartner begünstigen, führt die Auffassung der Finanzverwaltung dazu, dass die Ausstattung der Stiftung in diesen Fällen nicht nach Steuerklasse I, sondern nach Steuerklasse II oder III zu beurteilen ist.
In der Literatur wird die Einbeziehung zukünftiger Ereignisse entgegen der vom BFH eingenommenen Position grundsätzlich kritisch gesehen. Vor dem Hintergrund der generellen Nichtberücksichtigung aufschiebend bedingter Ereignisse bis zum Bedingungseintritt im BewG und ErbStG solle nach dieser Position im Fall des Eintritts statistisch seltener Ereignisse erst mit dem Eintritt des Ereignisses eine Korrektur nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO mit Rückwirkung für die Vergangenheit erfolgen, nicht aber bereits bei der ursprünglichen Besteuerung der Ausstattung. In diesen Fällen wäre die Errichtungsbesteuerung der Stiftung dann in Steuerklasse I oder II möglich. Werde die Stiftung aufgelöst und sei kein Vermögen auf Personen abseits der Steuerklasse I übertragen worden, würde de facto eine unrichtige Besteuerung wegen des Abstellens auf ein ungewisses Ereignis durchgeführt.
Die entsprechende Frage war Gegenstand einer jüngst ergangenen Entscheidung des BFH. In diesem Fall hatte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann eine Familienstiftung errichtet. Im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung wurde dabei vorgesehen, die Familienstiftung habe zum Zweck, die angemessene Versorgung der Klägerin und ihres Ehemanns, die angemessene finanzielle Unterstützung der Tochter der Stifter sowie weiterer Abkömmlinge des Stamms der Stifter zu gewährleisten. Letzteres sollte aber erst nach Wegfall der vorherigen Generation der Fall sein. Die Finanzverwaltung sah für Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich der Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung als "entferntest Berechtigten" i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG die "weiteren Abkömmlinge" an. Infolgedessen wurde der Erwerb nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Steuerklasse I ("Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder") zugeordnet und gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für die "übrigen Personen der Steuerklasse I" ein Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR in Abzug gebracht. Eine Klage beim Finanzgericht blieb erfolglos.