Die Erblasserin E ist im Jahr2008 kinderlos verstorben. Am 17.7.2009 beantragte die Beteiligte zu 1) zu Protokoll des Rechtspflegers des Nachlassgerichts die Erteilung eines Teil-Erbscheins, der sie aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 28.6.1994 in Verb. mit dem Testament des Ehemannes der Erblasserin vom 15.04.1974 als Miterbin zu 15/24 Anteil ausweist. Am 11.8.2009 beantragte der Beteiligte zu 3) zur Niederschrift des Notars J. die Erteilung eines Teil-Erbscheins mit folgendem Inhalt: Der Beteiligte zu 3) ist Vorerbe zu 1/6 an 3/4 des Nachlasses der Erblasserin. Nacherbin ist die Beteiligte zu 1). S. ist Erbin zu 1/4. Mit Beschluss vom 21.12.2009 stellte das Amtsgericht Bielefeld die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 3) erforderlich sind, fest. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 6) Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 22.4.2010 korrigierte der Beteiligte zu 3) seinen Erbscheinsantrag und beantragte einen Erbschein, nach dem die Erblasserin von den Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 Anteil beerbt worden sind.
Das Landgericht Bielefeld hob mit Beschluss vom 21.12.2009 den angefochtenen Beschluss auf und wies das Amtsgericht an, die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1) und 3) vom 17.7.2009 und 11.8./15.9.2009 erneut zu bescheiden. Den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3) vom 22.4.2010 wies es zurück. In den Gründen führte es u. a. aus, den auf das Testament vom 25.1.1984/13.4.1985 gestützten Erbscheinsantrag könne es nicht bescheiden, weil er erst im Beschwerdeverfahren gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 5.8.2010 nahm der Beteiligte zu 3) die Erbscheinsanträge vom 11.8.2009 und 15.9.2009 zurück, mit Schreiben vom 21.8.2010 teilte die Beteiligte zu 1) mit, ihr Erbschein vom 17.7.2009 sei inhaltlich abgeändert worden und werde dem Nachlassgericht zugestellt. Am 19.8.2010 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) zur Niederschrift des Notars T. die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie als Miterben zu je 1/2 Anteil ausweist. Die Beteiligten zu 4) und 6) beantragten mit Schreiben vom 7.9.2010 die Erteilung eines Erbscheins, nach dem die Erblasserin beerbt worden ist von W. und den Beteiligten zu 1), 2) und 5) zu je 1/6 Anteil. Mit Beschluss vom 14.10.2010 wies das Amtsgericht Bielefeld die Erbscheinsanträge vom 19.8.2010 und 7.9.2010 zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Auf den Hinweis des Senats vom 20.10.2011 hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 27.10.2011 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist.