Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, weil das Verfahren eine Betreuungssache zur Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand hat. Daran ändert nichts, dass das Beschwerdegericht nicht mehr über die angefochtene Betreuungsanordnung, sondern bereits über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und das Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch auf die Überprüfung dieser Entscheidung abzielt (Jürgens/Kretz, Betreuungsrecht, 4. Aufl. § 62 FamFG Rn. 8; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 22. Juli 2010 – V ZB 292/10 – veröffentlicht bei juris Rn 9 und vom 6. Oktober 2011 – V ZB 314/10 – FamRZ 2012, 211 Rn 5).
Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Antrag des Beteiligten zu 1 auf postume Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsanordnung unzulässig. Zwar stelle die Anordnung einer Betreuung für den Betreuten einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar, sodass dieser selbst das Recht habe, eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes herbeizuführen. Dieses Recht stehe nach dem Tode des Betreuten aber nicht dessen Angehörigen zu, denn ein Makel oder eine Stigmatisierung, die postum beseitigt werden müssten, hafte der Anordnung einer Betreuung nicht an.
2. Gegen diese Erwägungen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Das Verfahren betreffend die Anordnung einer Betreuung erledigt sich insgesamt mit dem Tod des Betreuten, weil von diesem Zeitpunkt an nicht mehr entschieden zu werden braucht, ob und welche Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen ergriffen werden müssen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. § 22 Rn 41). Verstirbt der Betroffene daher im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wird die ursprünglich zulässige Beschwerde eines weiteren Verfahrensbeteiligten gegen eine in der Vorinstanz angeordnete Betreuung infolge der durch den Tod des Betroffenen eingetretenen Erledigung regelmäßig unzulässig, weil eine Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht nicht mehr ergehen kann. Der Beteiligte zu 1 war demgegenüber auch nicht befugt, durch Umstellung seiner Anträge im Beschwerdeverfahren nach dem Tode der Betroffenen eine Sachentscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG herbeizuführen, denn für diesen Antrag fehlt ihm nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts die erforderliche Antragsberechtigung.
a) Ein Antragsrecht ergibt sich für den Beteiligten zu 1 insbesondere nicht aus § 303 Abs. 2 FamFG, wonach das Recht der Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers im Interesse des Betroffenen auch den dort bestimmten Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betroffenen zusteht. Das Recht zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung umfasst nicht gleichzeitig die Antragsbefugnis nach § 62 Abs. 1 FamFG. Denn § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat. Hieraus hat der Senat bereits abgeleitet, dass dem Verfahrenspfleger des Betroffenen trotz seines Beschwerderechts kein eigenes Antragsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 – XII ZB 389/11 – FamRZ 2012, 619 Rn 13). Nichts anderes gilt für den nach § 303 Abs. 2 FamFG privilegierten Personenkreis (vgl. auch BGH-Beschluss vom 6. Oktober 2011 – V ZB 314/10 – FamRZ 2012, 211 Rn 9 für die nach § 429 FamFG Beschwerdeberechtigten).
b) Ein Antragsrecht des Beteiligten zu 1 kann sich auch nicht aus seiner Stellung als Erbe nach der verstorbenen Betroffenen ergeben. Aus der Bindung an die Person des Beschwerdeführers und an den Eingriff in dessen Rechte folgt der höchstpersönliche Charakter des nach § 62 Abs. 2 FamFG erforderlichen Feststellungsinteresses, in den der Erbe nicht kraft Erbrechts eintreten kann (vgl. BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 – V ZB 314/10 – FamRZ 2012, 211 Rn 10; OLG München FGPrax 2010, 269).
c) Schließlich ist es in einem erledigten Betreuungsverfahren auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, Angehörigen eines verstorbenen Betroffenen – etwa im Wege einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG (vgl. BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 – V ZB 314/10 – FamRZ 2012, 211 Rn 11) – durch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag die Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses zu ermöglichen.
aa) Dabei steht es im Ausgangspunkt allerdings außer Frage, dass die gerichtliche Bestellung eines Betreuers für den unter Betreuung Gestellten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Denn die Einrichtung einer Betreuung kann den Betreuten nicht nur in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Ab...