Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) bleibt ohne Erfolg. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) ist nicht gewahrt worden. Die angefochtene Entscheidung ist der Beteiligten zu 3) am 4.8.2011 durch Aufgabe zur Post iSd §§ 15 Abs. 2 FamFG, 184 ZPO bekannt gemacht worden. Nach § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG gilt der Beschluss damit drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Unabhängig davon, dass der Beschluss der Beteiligten zu 3) wohl gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG zuzustellen gewesen wäre, ist die förmliche Zustellung nicht Voraussetzung für eine wirksame Bekanntgabe. Nach § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG genügt zur Auslösung der Beschwerdefrist die schriftliche Bekanntgabe und somit auch diejenige durch Aufgabe zur Post (vgl. u. a. Meyer-Holz in: Keidel, 17. Aufl. § 41 Rn 10). Die Bekanntgabe gilt damit nach § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG am 8.8.2011 als bewirkt, sodass die Beschwerdefrist bereits am 8.9.2011 abgelaufen war.
Die am 18.9.2011 verfasste Beschwerde ist allerdings erst am 19.9.2011 und damit nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht eingegangen. Darauf ist der Verfahrensbevollmächtigte mit einer ihm am 12.6.2012 zugestellten Verfügung des Senats hingewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 26.6.2012 hat die Beteiligte zu 3) sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung aufgrund eines fehlerhaften Hinweises der Geschäftsstelle des Amtsgerichts veranlasst war. Neben der Rechtsmittelbelehrung war dem Beschluss ein von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gefertigtes Hinweisblatt beigefügt, dass die Zustellung mit Ablauf von zwei Wochen nach der am 4.8.2011 erfolgten Aufgabe der Sendung zur Post als bewirkt anzusehen sein soll. Da der fehlerhafte Hinweis so zu verstehen sei, dass die Bekanntgabe erst am 18.8.2011 bewirkt worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass die Frist am Montag, den 19.9.2011 abgelaufen sei. Unabhängig davon, dass nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Schriftsatzes vom 26.6.2012 durchaus von dem Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes auszugehen ist, kann derzeit ein Eingang des Wiedereinsetzungsgesuches innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 FamFG nicht festgestellt werden. Der Antrag ist am 28.6.2012 im Original beim Oberlandesgericht eingegangen. Dieser soll zwar ausweislich des Vermerks im Briefkopf vorab per Fax übersandt worden sein, ein entsprechendes Fax befindet sich jedoch nicht bei den Akten.
Die Frage nach dem Verbleib des Faxschreibens vom 26.6.2012 und dem fristgemäßen Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs braucht der Senat hier aber nicht abschließend zu entscheiden, da die Beschwerde jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Der Beschluss des Senats kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Beschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen oder aus sachlichen Gründen zurückgewiesen wird.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die für die Erteilung des beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins erforderlichen Tatsachen für die Beteiligten zu 1) und 2) zutreffend für festgestellt erachtet. Diese sind durch das notarielle Testament vom 17.7.2003 wirksam als Erben eingesetzt worden. Dieses hat die Erblasserin weder widerrufen noch wirksam abgeändert. Das auf den 8.12.2010 datierte, mit "Zusatzvermächtnis" überschriebene Schriftstück stellt keine formwirksame Ergänzung oder Änderung des notariellen Testaments vom 17.7.2003 dar.
Nach den §§ 2247 Abs. 1 und 3 BGB bedarf das eigenhändige Testament der Unterschrift des Erblassers. Wesensmerkmal der Unterschrift ist, dass sie "Unterschrift" ist, d. h. den Text, auf den sie sich zu beziehen hat, abdecken kann. Bei Fehlen der Unterschrift ist das Testament formnichtig gemäß § 125 S. 1 BGB. Ergänzungen oder Änderungen einer ursprünglich formgerecht getroffenen letztwilligen Verfügung, die sich auf einem besonderen Blatt befinden, bedürfen einer erneuten Unterzeichnung durch den Erblasser. Inhaltliche Verknüpfungen der Anordnungen allein können das Formerfordernis – anders als bei nachträglichen Verfügungen auf demselben Blatt oder Bogen – nicht ersetzen (vgl. u. a. BGH NJW 1983, 689; Senat – Beschluss vom 6.9.1982, 15 W 149/81 = MDR 1983, 131). Sind die eigenhändigen Nachträge nach der Testamentserrichtung oder auf einem besonderen Blatt hergestellt und enthalten sie eine weitere letztwillige Verfügung, bedürfen die Nachträge der nochmaligen Unterzeichnung durch den Erblasser (BGH NJW 1974, 1083; BayObLG FamRZ 1975, 287; Senat FamRZ 1995, 246), es sei denn, es handelt sich lediglich um Klarstellungen oder Berichtigungen von Schreibfehlern (Hagena in: MüKo zum BGB, 5. Aufl.§ 2247 Rn 37). Sind die Anlagen oder Zusätze vor oder bei der Testamentserrichtung hergestellt, ist eine gesonderte Unterzeichnung nicht erforderlich, wenn sich der Zusammenhang aus dem Inhalt der Urkunde unzweideutig ergibt und eine Verwechslun...