Über das Erbrecht können die Parteien des Auslegungsvertrags nicht verfügen – wohl aber können sie über die daraus resultierenden vermögensrechtlichen Positionen durch Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) verfügen.
Den Nachlassrichter trifft im Erbscheinsverfahren die Pflicht zur Amtsermittlung (§§ 2358 BGB, 26 FamFG), gemildert durch die Pflicht des Antragstellers, das Verfahren zu befördern (§ 27 FamFG), also insbesondere Angaben gemäß §§ 2354 ff BGB zu machen.
Eine Bindung des Nachlassrichters an den im anwaltlichen Mediationsverfahren geschlossenen Auslegungsvertrag besteht nicht, auch nicht, wenn dieser dokumentiert und beim Amtsgericht hinterlegt ist (§ 796 a ZPO). Dennoch meinte der BGH: "Die Praxis trägt dem – beispielsweise bei der Erteilung von Erbscheinen – nach Möglichkeit Rechnung, indem sie einverständlichen Erklärungen aller Beteiligten über die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen besonderes Gewicht beilegt."
Es ist zu einem guten Teil in die Verantwortung der Parteien gestellt, das Nachlassgericht durch übereinstimmenden Sachvortrag und geeignete Beweismittel davon zu überzeugen, dass die vereinbarte Auslegung der Verfügung von Todes wegen vertretbar ist. Denn es ergibt schon die Lebenserfahrung, dass sich das Nachlassgericht dem Auslegungsvertrag anschließt, ohne die Ermittlungen weiterzuführen, wenn das Ergebnis vertretbar ist. Dass solches Verfahren dienlich ist, ergibt sich auch daraus, dass auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht verlangt wird, dass das Gericht von der Richtigkeit der Auslegung die volle richterliche Überzeugung (vgl. § 286 ZPO; § 37 FamFG) gewonnen haben muss; es genügt vielmehr, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung vertretbar ist. Die Auslegung ist "vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt." Das gilt auch für die heutige Rechtsbeschwerde.
Wenn der anwaltliche Mediationsvergleich nicht nur das Ergebnis des Auslegungsvertrags mitteilt, sondern auch eine nachvollziehbare Begründung für die gewählte Auslegung angibt, so dürfte dies gemeinhin die Chance, dass im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht dem folgt, vergrößern.
Wichtig ist dabei noch, dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sich nicht nach Erbquoten richten muss, was aus den gesetzlichen Regeln über die Ausgleichung (§§ 2050 ff BGB) ersichtlich ist. Die Beteiligten können also im Mediationsvergleich die Erbquoten festlegen und müssen wertmäßig die Zuweisung von Nachlassgegenständen nicht der von ihnen gewählten Auslegung der Verfügung von Todes wegen folgen lassen, ganz abgesehen davon, dass man vielfach über den Wert einzelner Nachlassgegenstände unterschiedlicher Meinung sein wird und sein kann und dass das Nachlassgericht die wirklichen Wertverhältnisse im Allgemeinen nicht kennt oder prüft.