Leitsatz
Erfolgt eine Ausschlagung aus "allen Berufungsgründen", kann in Anwendung der Regelung des § 2306 Abs. 1 BGB ein Pflichtteilsanspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet sind.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. September 2014 – 3 U 3/14
Sachverhalt
Der Kläger begehrt als Pflichtteilsberechtigter im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des am 4. Oktober 2012 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Herrn A durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Kläger und Beklagte sind die beiden Kinder des Erblassers und seiner am 4. November 2009 vorverstorbenen Ehefrau B. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten am 15. August 2008 ein gemeinschaftliches Testament zur UR-Nr. 776/2008 des Lübecker Notars … errichtet ... Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden ein. Außerdem beschwerten sie die Schlusserben mit einem Vermächtnis. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 13. November 2012 hat der Kläger "die Erbschaft aus allen Berufungsgründen" ausgeschlagen (Bl 32 dA). Auch die beiden Kinder des Klägers haben die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen, und zwar am 28. November 2012 (so der unbestrittene Vortrag der Beklagten, Bl 31 dA). (...)
Das Landgericht hat entschieden, dass die Stufenklage zulässig und mit ihrem Auskunftsbegehren in der ersten Stufe auch begründet sei. Die Beklagte sei als Erbin gegenüber dem Kläger als Pflichtteilberechtigtem gemäß § 2314 BGB auskunftspflichtig. Gemäß § 2306 BGB könne auch ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlage, sofern dieser z. B. mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert sei. Der Kläger sei im Verhältnis zur Beklagten beschwert, da sie einen größeren Anteil an den zur Erbmasse gehörenden Immobilien erhalte. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er die Ausschlagung "aus allen Berufungsgründen" erklärt habe. Eine derartige Ansicht werde lediglich vereinzelt in der Literatur geäußert. Die Entscheidung des OLG Celle vom 6. Juli 2006 sei hier nicht heranzuziehen, da ihr kein Fall des § 2306 BGB zugrunde liege. Der Kläger sei sowohl als gesetzlicher als auch als eingesetzter Erbe durch das Vermächtnis beschwert, wobei die rechtliche Einordnung als Vermächtnis oder Auflage dahingestellt bleiben könne, da sich daraus im Hinblick auf § 2306 BGB keine Unterschiede ergäben. Gemäß § 2161 BGB sei davon auszugehen, dass das Vermächtnis auch nach der Ausschlagung wirksam bleibe. Die Auslegung des Testaments führe somit dazu, dass der Kläger sowohl als gesetzlicher als auch als gewillkürter Erbe mit Beschränkungen im Sinne von § 2306 BGB belegt gewesen sei, sodass er trotz Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen einen Anspruch auf den Pflichtteil habe. Daher stehe ihm auch der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB mit den von ihm geltend gemachten Bestandteilen zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend: Der Kläger sei als Erbe nicht pflichtteilsberechtigt gewesen und sei dies nach der Ausschlagung auch nicht gemäß § 2306 BGB geworden. Da der Kläger aus allen Berufungsgründen die Erbschaft ausgeschlagen habe, habe er damit zu verstehen gegeben, dass er aus allen ihm bekannten und unbekannten Gründen auf die Erbschaft verzichte und auf keinen Fall (Mit-)Erbe sein wolle. Derjenige, der aus allen Berufungsgründen ausschlage, verliere auch seinen Pflichtteilsanspruch, da sich dieser nach dem gesetzlichen Erbteil berechne, auf den der Ausschlagende ebenfalls verzichtet habe. Außerdem sei der Kläger weder durch das Erbe noch durch das Vermächtnis beschwert worden. Der Anteil des Klägers an dem Vermächtnis sei nicht bedeutend geringer als ihr Anteil. Dies ergebe sich aus dem unterschiedlichen Wert der beiden Immobilien. Weiter sei festzustellen, dass der Kläger das Vermächtnis angenommen habe. Er habe die Annahme des Vermächtnisses zu keinem Zeitpunkt ausgeschlagen. Die Annahme des Vermächtnisses verhindere den Auskunftsanspruch des Klägers. Das Auskunftsbegehren sei im Übrigen auch unbillig und treuwidrig, da der Kläger die begehrten Auskünfte als Miterbe (vor der Ausschlagung) problemlos selbst hätte erlangen können. Sie bzw. ihr Ehemann hätten dem Kläger auch Adresse und Telefonnummer des zuständigen Steuerberaters in Lübeck genannt. Im Hinblick auf die Auskunftserteilung über sämtliche Schenkungen sei der Tenor des Urteils viel zu weit gefasst worden, da sie bestenfalls über die Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre Auskunft zu leisten hätte. Der Kläger müsste im Übrigen Hinweise auf derartige Schenkungen vortragen, was abe...