Die Parteien sind Brüder und mit den beiden weiteren Brüdern A und B in Erbengemeinschaft nach ihrer am 12. November 2001 verstorbenen Mutter C verbunden.
Die Erblasserin nahm am 9. Januar 2001 bei der Volksbank- und Raiffeisenbank D ein Darlehen in Höhe von 80.000,00 DM auf. Das Darlehen diente der Unterstützung des Beklagten bei der Gründung einer Gaststätte. Es wurde an die Mutter ausbezahlt, die es ihm zur Verfügung stellte. Die Tilgung des Bankdarlehens hatte im ersten Jahr – zwischen dem 30. Februar 2001 und dem 30. Januar 2002 – durch monatliche Ratenzahlungen von 1.197,07 DM zu erfolgen. Der am 30. Januar 2002 noch offene Betrag – bei vereinbarungsgemäßer Tilgung 71.144,75 DM – wurde an diesem Tage fällig. Als Sicherheit übernahm der Beklagte eine Bürgschaft über den gesamten Darlehensbetrag und die Erblasserin trat ihren Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung in Höhe von 89.246,00 DM, fällig am 1. Januar 2002, an die Bank ab. Die Einzelheiten sind der Darlehensurkunde, Anlage K 2, Bl 16 f dA, zu entnehmen.
Der Beklagte zahlte im Jahr 2001 monatlich 1.200,00 DM an die Bank. Zur Tilgung des Restbetrags von 36.712,08 EUR nebst weiterer Zinsen in Höhe von 119,79 EUR, insgesamt 36.831,87 EUR, verwertete die Bank am 18. Februar 2002 die Lebensversicherung. Der Kläger und der Bruder B fassten am 23. April/10. Mai 2012 den Beschluss zur Kündigung des angeblich dem Beklagten von der Mutter gewährten Darlehens. Welche Haltung der Bruder A zu der Kündigung einnimmt, ist nicht aktenkundig. Eine ausdrückliche Zustimmung dazu hatte – und hat er bis heute – jedenfalls nicht erklärt.
Mit Anwaltsschreiben vom 16. Mai 2012 (Anlage K 7, Bl 24–26 dA) kündigte der Kläger unter Bezugnahme auf den genannten Beschluss das Darlehen. Ihm war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass der Beklagte bereits am 19. April 2012 die Eidesstattliche Versicherung wegen Vermögenslosigkeit abgegeben hatte.
Der Kläger hat eine Zahlungsunfähigkeit des Beklagten bestritten. Er hat behauptet, dass zwischen der Erblasserin und dem Beklagten am 9. Januar 2001 ein Darlehensvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei. Die Lebensversicherung der Erblasserin habe nur als Sicherheit für das Darlehen dienen sollen und sei nur verwertet worden, weil der Beklagte keine Zahlung geleistet habe. Die Erblasserin habe dem Beklagten die Rückzahlung auch nicht erlassen. Sie habe nur auf dem Sterbebett geäußert, dass es keinen Streit wegen des Geldes geben solle (Schriftsatz vom 21. Januar 2013, Seite 3, Bl 63 dA). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigung des Darlehens als Maßnahme der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung durch Mehrheitsbeschluss zulässig sei. Mit der am 29. Oktober 2012 zugestellten Klage hat er den Beklagten auf Zahlung von 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7,25 % p. a. seit dem 30. Januar 2001 und auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 EUR nebst gesetzlicher Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Nach Teilrücknahmen, denen der Beklagte nur teilweise zugestimmt hat, hat der Kläger noch Zahlung von 36.831,87 EUR nebst Rechtsanwaltskosten und gesetzlicher Rechtshängigkeitszinsen auf beide Beträge begehrt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat eingeräumt, dass die Erblasserin ihm ein Darlehen gewährt habe. Die vereinbarten Tilgungsraten habe er jedoch gezahlt. Der am 30. Januar 2002 offene Restbetrag habe mit der Lebensversicherung der Mutter abbezahlt werden sollen. Sowohl der Mutter als auch ihm sei bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der Bank klar gewesen, dass keiner von ihnen in der Lage sein werde, den Betrag zurückzuzahlen. Deshalb sei die Lebensversicherung zur Sicherung abgetreten worden und deshalb seien sie sich darüber einig gewesen, dass sie zugunsten des Darlehens ausgezahlt werden solle. Auf dem Sterbebett habe die Mutter erklärt, dass der Beklagte "einen Teil der Versicherungsprämie erhalten solle, damit er mit dem Unternehmen Kneipe keinen Schiffbruch erleide" (Schriftsatz vom 11. Dezember 2012, S. 2 und vom 1. März 2013, S. 2, Bl 40, 73 dA).
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 36.831,87 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen, zu zahlen an die Erbengemeinschaft, unter Abweisung der Klage im Übrigen stattgegeben. Die Kosten hat es mit 8 % zulasten des Klägers und 92 % zulasten des Beklagten verteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nach § 2039 BGB prozessführungsbefugt sei und der Erbengemeinschaft im tenorierten Umfang ein Zahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustünde. Zwischen der Mutter und dem Beklagten sei ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Dies ergebe sich aus einer – näher dargelegten – Auslegung der beiderseitigen Erklärungen nach objektivem Empfängerhorizont. Diese ließen sich nicht als Erklärungen zum Abschluss eines Schenkungsvertrages auslegen, zumal gegen einen solchen spreche, dass die Form nach § 518 BGB nicht eingehalten worden sei. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sei fällig. Di...