Alle Vorschriften zum Begünstigungstransfer enthalten eine Höchstgrenze für den Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens beim Enderwerber (vgl. § 13 a Abs. 5 S. 3 (vormals § 13 b Abs. 3), § 13 d (vormals c) Abs. 2; § 13 Abs. 1 Nr. 4 b und c, jeweils S. 4 ErbStG). Es ist für die Anwendung der Höchstgrenze unerheblich, ob sich das Ungleichgewicht mehr oder weniger zufällig ergibt oder von den Beteiligten eine Vermögensverschiebung in Richtung des Endempfängers gewollt ist. Denn es soll jedenfalls keine Vergrößerung des Begünstigungsvolumens erreichbar sein. Deshalb ist das Vermögen, das der Enderwerber hingeben darf, auf den Nachlass des Erblassers beschränkt. Anderenfalls hätte er es in der Hand, bei unterstellter Gleichwertigkeit, durch die Hingabe von Eigenvermögen oder die überquotale Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten das Begünstigungsvolumen beliebig aufzublähen.

Auch hier kann es im Einzelfall fließende Grenzen geben. Z. B. kann sich ein Ungleichgewicht bei einer Teilungsanordnung bereits aus der Vorgabe des Erblassers ergeben.[24] In diesen Fällen liegt aber keine isolierte Teilungsanordnung vor, sondern zusätzlich ein Vorausvermächtnis, denn die Teilungsanordnung als solche soll nach dem BGB nicht wertquotenverschiebend sein.[25] Nach dem tatsächlich Gewollten (§ 133, ggf. iVm § 157 BGB) und ohne Relevanz der ggf. unzutreffenden erblasserischen Bezeichnung ergibt sich der Begünstigungstransfer damit teilweise aus der Teilungsanordnung und teilweise aus dem Vorausvermächtnis.

Die Höchstgrenze wirkt aber wohl nur, wenn sich etwa eine Wertverschiebung zugunsten des Endempfängers ergibt. Wenn der Endempfänger mehr Vermögen hingibt, als er erhält, ist eine gesetzgeberisch nicht gewollte Vergrößerung des Begünstigungsvolumens bei ihm nicht zu befürchten. Gerade hier, aber letztlich in allen Fällen eines Ungleichgewichts, sagt die Grundregel zum Begünstigungstransfer nach der jeweiligen Vorschrift nichts dazu aus, ob nicht etwa eine selbstständige Schenkung zwischen den Beteiligten, egal in welche Richtung, vorliegt. Sie ist bei einer Erbauseinandersetzung nicht ausgeschlossen, wie sich aus der besonderen Zuständigkeitsregelung innerhalb der Finanzverwaltung für Schenkungen einer Erbengemeinschaft ergibt. Die Regelung in § 35 Abs. 3 ErbStG, dass für Schenkungen einer ungeteilten Erbengemeinschaft abweichend von der Regelzuständigkeit (Wohnsitz des Schenkers) weiterhin das Erbschaftsteuerfinanzamt des hieran unbeteiligten Erblassers zuständig ist, zeigt die Bedeutung dieser Fälle und die Zielsetzung der Finanzverwaltung, sie aus der Kenntnis des konkreten Sachbearbeiters betreffend den Erbfall vertretbar zuverlässig zu beurteilen.

Generell dürften aber Schenkungen innerhalb der Erbengemeinschaft oder der Miterben untereinander, insbesondere bei Geschwistern bei der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Elternteils, eher seltener sein. Die Rechtsprechung des BFH[26] geht auch davon aus, dass gegen eine Freigebigkeit spricht, wenn die Bereicherung letztlich der Beseitigung einer Ungewissheit oder eines Streits über die Auflösung der Erbengemeinschaft gilt. Diese Fälle sind nicht selten, wie einschlägige Fälle aus der Presse immer wieder zeigen, und können sich im Einzelfall aufgrund der "Hartnäckigkeit" der Miterben bei ihrer Rechtsverfolgung über Jahrzehnte hinziehen. Es sollte hier auch auf Grenzen hingewiesen werden, die in anderen Fällen für die Abgrenzung einer gemischt-freigebigen Zuwendung von einem vollentgeltlichen Rechtsgeschäft gelten: Z. B. bei Zuwendung im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften hat die Finanzverwaltung eine 20 %-ige Wertabweichung als eine Art Aufgriffsgrenze normiert.[27]

Was konkret dem Enderwerber zugewiesen wird, ist für den Begünstigungstransfer nur insoweit relevant, als die Voraussetzungen der jeweiligen sachlichen Begünstigungsnorm erfüllt sein müssen. Erhält z. B. der Vermächtnisnehmer von einer erblasserischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 % nur 10 %, ist dies unschädlich für den Begünstigungsübergang nach § 13 a Abs. 5 ErbStG. Denn es kommt nur auf die erblasserische Beteiligung in § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG an. Erhält der Begünstigte z. B. ein neu abgespaltenes Nießbrauchsrecht, ggf. quotal, an vererbtem Betriebsvermögen iSd § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vermächtnisweise, ist dies so lange unschädlich, wie das Nießbrauchsrecht seinerseits zugunsten des Enderwerbers mitunternehmerisch ausgestaltet ist. Denn in diesem Sonderfall greift die Begünstigung für den Zuwendungs- (oder Vermächtnis-)Nießbrauch.[28]

Anders ist es, wenn dagegen, denkbar wohl nur aufgrund dauerhaften "unglücklichen Testierens", ein Einzelwirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen herausgelöst wird. Hier würde der Vermächtnisnehmer einen nicht für die Begünstigungen nach § 13 a ff ErbStG qualifizierten Gegenstand erhalten, sodass jeder Begünstigungstransfer ausscheidet.[29]

[24] Bsp. bei Brüggemann, ErbBStG 2013, 106, 110.
[25] Palandt/Weidlich, BGB., 75. Aufl. 2016, § 2048 Rn 5.
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