Auf einen Blick

Mit Stiftung und Familienstiftung bezeichnet das ErbStG primär die selbständigen rechtsfähigen Stiftungen der §§ 80 ff BGB. Es bezeichnet damit sekundär auch die selbständigen Stiftungen ausländischen Rechts, die diesen Stiftungen gleichkommen; auch sie sind Stiftungen und keine rechtsfähigen Vermögensmassen ausländischen Rechts, für die eigene Regeln gelten.

Eine unselbständige Stiftung deutschen Rechts ist keine Stiftung und keine Familienstiftung im Sinne des ErbStG. Sie ist eine Zweckzuwendung, bei der es keine Ersatzerbschaftsteuer gibt. Im Gegensatz dazu ist eine unselbständige Stiftung ausländischen Rechts zwar fiktiver Erwerber des Stiftungsvermögens, aber keine Stiftung und daher auch keine Familienstiftung, so dass auch bei ihr keine Ersatzerbschaftsteuer anfallen kann.

Autor: Von Dr. Hanspeter Daragan , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen

ZErb 1/2017, S. 001 - 005

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