Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die begehrte Volljährigenadoption gemäß § 1767 BGB nicht vorliegen.

Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

Ergänzend ist folgendes auszuführen: Gemäß § 1767 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BGB kann ein Volljähriger dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. § 1767 Abs. 1 HS 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Anderenfalls muss gemäß § 1767 Abs. 2 S. 1 iVm § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein.

Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, denn für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es stets vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt (OLG Stuttgart FamRZ 2015, 592; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 517, jeweils mwN). Ob zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Sinne besteht oder das Entstehen eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist und ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen; dies ist Gegenstand der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) (OLG Stuttgart aaO; OLG Nürnberg aaO). Wenn nach Abwägung aller in Betracht kommendenUmstände begründete Zweifel verbleiben, muss der Antrag abgelehnt werden (OLG Stuttgart aaO 592 f; OLG Nürnberg aaO; Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. § 1767 BGB Rn 5, jeweils mwN).

Unter Würdigung der von den Antragstellern anlässlich ihrer Anhörung vor dem Familiengericht gemachten Angaben und unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren bestehen zwar keine Zweifel, dass zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden ein gutes persönliches Verhältnis mit häufigen persönlichen Kontakten besteht. Dies reicht aber, wie auch das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, nicht aus, um eine familiäre Bindung in Form eines Vater-Tochter-Verhältnisses festzustellen. Der Senat ist dabei in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Auffassung, dass die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses im Wege der Volljährigenadoption regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht (vgl. OLG Stuttgart aaO, S. 593; MüKo/Maurer, BGB, 6. Aufl., § 1767 Rn 10, jeweils mwN), soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist. Hier hat die Anzunehmende nach eigener Einlassung eine intakte und enge Bindung zu ihrer Mutter. Der Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung fordert, diese nicht im Nachhinein durch "Wegadoption" zu zerstören oder ihr zumindest ihren angemessenen Rang zu nehmen, denn auch wenn rechtlich gesehen bei einer Volljährigenadoption dem Anzunehmenden seine leiblichen Eltern erhalten bleiben, ist das Hinzutreten eines weiteren Elternteils in der persönlichen Beziehungsebene nicht unproblematisch, zumindest aber ist es angesichts der langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung nicht angemessen (so OLG Stuttgart aaO).

Zutreffend hat das Amtsgericht außerdem festgestellt, dass zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht, vielmehr im Fall der Adoption eine Generation übersprungen werden würde. In einem solchen Fall ist eine Annahme im Zweifel ebenfalls nicht sittlich gerechtfertigt (MüKo/Maurer, aaO; Staudinger/Frank, BGB, Bearb. 2007, § 1767 Rn 16, jeweils mwN).

Nach alledem bestehen für den Senat erhebliche Zweifel daran, dass zwischen den Beteiligten ein soziales Familienband dahingehend vorhanden ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht oder dessen Entstehung zu erwarten ist. Wie voranstehend dargelegt, führen diese Zweifel dazu, dass der Antrag und damit die Beschwerde zurückzuweisen ist.

(...)

ZErb 1/2017, S. 018 - 019

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