Die Beschwerde hat Erfolg. Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Erblasser ein Testament errichtet hat, in dem er die Beteiligte zu eins als Alleinerbin eingesetzt hat.
1. Die Erbfolge richtet sich nicht nach dem Nottestament vom 5.4.2008, da dieses den Formerfordernissen des § 2250 Abs. 3 BGB iVm § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG nicht genügt.
a) Nach den genannten Bestimmungen ist erforderlich, dass in Gegenwart der drei bei der Testamentserrichtung anwesenden Zeugen das Erklärte vorgelesen wird und der Erblasser (bzw. im Falle des § 2266 BGB: die Existierenden) das Niedergeschriebene anschließend genehmigt. Der Vermerk, dass beides geschehen ist, ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 und 3 BeurkG nicht essenziell, sofern nur feststeht, dass das Verlesen und die Genehmigung erfolgte.
Nach der Beweisaufnahme über den Hergang der Testamentserrichtung, die trotz näheren Vortrags der Beteiligten zu 1 von Amts wegen durchzuführen war (§ 2358 BGB, § 12 FGG) steht für das Gericht fest, dass der Text des Testaments nicht vorgelesen worden ist.
b) Die diensthabende Ärztin, die den Errichtungsvorgang "geleitet" und die Genehmigung des Erblassers erfragt hat, hat klar und entschieden bekundet, dass sie den Inhalt des Geschriebenen nur mündlich mit ihren Worten wiedergegeben hat, um die mündliche Genehmigung des Erblassers einzuholen. Die Krankenschwester (…) hat ebenfalls angegeben, dass das Testament nicht vorgelesen wurde; die Schwester konnte positiv nur die sinngemäße Wiedergabe bestätigen. Auch wenn die Beteiligte zu 1 meint, sich an ein Vorlesen erinnern zu können, muss daher davon ausgegangen werden, dass dieses unterblieb, zumal die Beteiligte zu 1 in der für sie emotionsgeladenen Situation auf derartige Details nicht geachtet haben dürfte und auch keine Möglichkeit hatte, zu prüfen, ob es sich um ein Vorlesen oder nur um eine inhaltliche Wiedergabe handelte.
Die sinngemäße Wiedergabe genügt aber nicht für ein wirksames Testament nach § 2250 BGB. Ein zentraler Errichtungsakt beim Nottestament vor drei Zeugen nach § 2250 BGB – ebenso wie bei § 2232 und § 2249 BGB – ist das Genehmigen des zuvor Erklärten nach Verlesen des niedergeschriebenen Textes. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass dem Erblasser nochmals das zuvor von ihm Erklärte und von den Beurkundungspersonen schriftlich Fixierte vorgehalten wird und sich in jeder Hinsicht nochmals bewusst werden kann, was er genau erklärt hat und ob dies so zutreffend seinen Willen wiedergibt. Eine sinngemäße Wiedergabe kann daher selbst bei einfach gelagerten Erklärungen nicht genügen, weil nie ausgeschlossen werden kann, dass das Gesprochene auch inhaltlich von dem dort Geschriebenen abweicht. Dies gilt gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wenn – was grundsätzlich zulässig ist, vergleiche OLG Zweibrücken, NJW – RR 1987,135 (136); LG Düsseldorf, ZEV 2001,319 (320); RGZ 161, 378 ff – der Testamentstext nicht vom Erblasser zuvor mündlich erklärt wurde, sondern von Dritten vorgefertigt wurde. Die Erblasser kann nämlich dann nur durch wörtliches Vorlesen den authentischen Inhalt des Geschriebenen erfahren.
Das in § 13 Abs. 1 S. 4 BeurkG erwähnte Vorlegen zur Durchsicht hat, wie aus dem Wortlaut der Bestimmung klar hervorgeht, neben dem Vorlesen nur ergänzenden Charakter und kann daher die unterbliebene Verlesung nicht ersetzen. Darauf, dass der Erblasser die Erklärung nach Aussage der Beteiligten zu 1 vorgelesen hatte, kommt es nicht an.
c) Der Umstand, dass der Erblasser das Testament unterschrieben hat, kann diesen Fehler nicht heilen. Die Unterschrift begründet nach § 2250 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 4 BeurkG lediglich die Vermutung, dass das Darüberstehende vorgelesen und genehmigt wurde; die Vermutung ist aber durch die Beweisaufnahme klar widerlegt.
Das unterschriebene, nicht handschriftlich gefertigte Schriftstück genügt auch nicht dem Formerfordernis des § 2247 oder des § 2267 BGB.
2. Für die Kammer steht jedoch nach der Beweisaufnahme fest, dass der Erblasser am 15.6.2006 ein handschriftliches Testament errichtet hat (§ 2249 BGB) und darin die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin eingesetzt hat. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Unauffindbarkeit Anzeichen eines Widerrufs ist, konnten demgegenüber nicht festgestellt werden.
Der Beweis, dass ein Erblasser ein Testament errichtet hat, kann grundsätzlich mit allen zulässigen Beweismitteln geführt werden. Eine Beschränkung der Beweismittel kennt das deutsche Verfahrensrecht nur in ganz vereinzelten Ausnahmefällen (zum Beispiel über den Hergang einer gerichtlichen Verhandlung); in allen anderen Situationen kommt es lediglich darauf an, dass die Beweismittel ihrer Art nach und aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, bei der auch andere Umstände und die Lebenserfahrung berücksichtigt werden können, eine hinreichende Überzeugung des Gerichts begründen.
Der Nachweis einer Testamentserrichtung setzt daher nicht zwingend die Vorlage der Testamentsurkunde voraus. Das Gericht kann die Überzeugu...