Soll eine Beschränkung und Beschwerung vertragsmäßig sein, müssen die Vertragschließenden das in einem Erbvertrag vereinbaren. Dann gibt es zwei zeitlich nacheinander geschlossene Erbverträge: Der erste Erbvertrag hat den im Text unter 3.1. angegebenen Inhalt; der zweite Erbvertrag enthält die vertragsmäßige Beschränkung und Beschwerung. Da eine Beschränkung und Beschwerung im Sinne von § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich beeinträchtigend ist, ist nach dieser Bestimmung der zweite Erbvertrag auf den ersten Blick unwirksam; dem ist aber nicht so.
Wären die Erbeinsetzung und danach eine Beschränkung und Beschwerung in zwei Testamenten verfügt, stünde das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch. Für diesen Fall sieht § 2258 Abs. 1 BGB vor, dass das frühere Testament insoweit, also im Umfang der Beschränkung und Beschwerung, aufgehoben wird. Der in dem früheren Testament eingesetzte Erbe bliebe nach wie vor Erbe, er wäre aber nicht mehr unbeschränkter und unbeschwerter Erbe, sondern nur noch beschränkter und beschwerter Erbe.
Für nacheinander zwischen denselben Vertragschließenden geschlossene Erbverträge, von denen der spätere in Widerspruch zu dem früheren steht, sieht das Gesetz zwar keine Vorschrift ähnlich dem § 2258 Abs. 1 BGB vor. Die herrschende Meinung lässt dennoch zu Recht eine Aufhebung des Erbvertrags durch widersprechende Verfügung nach Art des § 2258 Abs. 1 BGB zu. Wenn also in dem im Text unter 3.1 vorgetragenen Fallbeispiel A und B in einem zweiten Erbvertrag C vertragsmäßig mit einem Vermächtnis beschweren, wird die im ersten Erbvertrag verfügte vertragsmäßige Erbeinsetzung von C im Umfang des Vermächtnisses teilweise aufgehoben.
Keller ist hier anderer Meinung. Nach seiner Auffassung besteht ein sachlicher Widerspruch iSv § 2258 Abs. 1 BGB nicht bei allen nachträglichen Änderungen: Eine nachträgliche Vermächtnisanordnung widerspreche z. B. nicht der erbvertragsmäßigen Erbeinsetzung, da die Verfügungen sachlich miteinander vereinbar seien; das Gleiche gelte auch für die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Diese Ansicht müsste näher erläutert werden.
Weil auch Kornexl den Aufhebungscharakter eines Vermächtnisses nicht anerkennt, meint er, folgenden Weg beschreiten zu müssen, um bei einer nachträglichen Beschwerung des Vertragserben mit einem vertragsmäßigen Vermächtnis die Unwirksamkeit nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermeiden: In einem ersten Teilschritt sei die Einsetzung des Vertragserben aufzuheben; im zweiten Teilschritt sei die Einsetzung des Vertragserben erneut vorzunehmen, der diesmal jedoch mit dem gleichzeitig angeordneten Vermächtnis zu beschweren sei. Bei diesem Umweg ist folgende Hürde zu nehmen. Es muss den Vertragschließenden plausibel gemacht werden, dass wegen des Vermächtnisses die Schlusserbeneinsetzung vorübergehend aufgehoben werden muss und dass sich der Geschäftswert nicht nach dem Wert des Vermächtnisses, sondern nach dem wahrscheinlich höheren Reinwert des gesamten Vermögens der Vertragschließenden richtet.