Im Bereich der unternehmensverbundenen Stiftungen lassen sich verschiedene Ansätze unterscheiden. Es rückt einerseits der Gedanke der Führung der Unternehmung in den Fokus und andererseits die Steuern "sparende" Gestaltung mit steuerbefreiten Stiftungen.
1. Die steuerbefreite unternehmensnahe Stiftung
Auch im Zusammenhang mit Unternehmen kann eine gemeinnützige Stiftung eine sinnvolle Rolle für das Unternehmen wahrnehmen und zugleich der Allgemeinheit dienen. Unternehmenseinkünfte können z. B., wenn das dem Wunsch des Unternehmers entspricht, ganz oder teilweise gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. (Ohne eine gemeinnützige Stiftung könnte das über steuerbegünstigte Spenden nur in begrenztem Umfang geschehen.) Das wird in der Praxis als positiver Marketingeffekt für das Unternehmen genutzt. Unter anderem "Bertelsmann" gibt dafür immer wieder interessante Beispiele, wie etwa Umfragen und Symposien der Bertelsmann Stiftung zu gesellschaftspolitischen Fragen.
Eine gemeinnützige Stiftung kann, wenn sie nicht unmittelbar an dem Unternehmen beteiligt ist, auch als Kreditgeber (Bank) für das Unternehmen fungieren. Sie erwirtschaftet dann entsprechend ihrem Satzungszweck ihr Einkommen durch zinspflichtige Darlehensgewährung an das Unternehmen.
Eine steuerbefreite Stiftung kann auch "einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwende[n], um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren" (§ 58 Nr. 6 AO).
2. Die Familienstiftung
Die Familienstiftung habe ich bereits oben unter Ziffer VI. 2. angesprochen. Neu ist der Ansatz, eine Familienstiftung als Verbrauchsstiftung auszugestalten. Bei der nunmehr seit dem 1.3.2013 gesetzlich ausdrücklich geregelten Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB) darf die Stiftung zur Zweckerfüllung auch das Stiftungsvermögen selbst einsetzen – allerdings mit nur eingeschränkten Steuervorteilen (§ 10 b Abs. 1 a S. 2 EStG). Das ist bei einer Stiftung, deren Vermögen vor allem aus Unternehmensbeteiligungen besteht, die typischerweise gerade nicht "verbraucht", sondern erhalten werden sollen, bei aller Gestaltungsfreude, die die Beraterzunft immer wieder "auszeichnet", kaum sinnvoll umsetzbar. Für eine Verbrauchsstiftung, die der Familie etwa durch die Finanzierung der Ausbildung der Kinder dienen soll, kommt eher eine Barvermögensausstattung in Betracht. Die Einzelheiten zur Erbersatzsteuer scheinen hier noch ungeklärt. Ist es beispielsweise unschädlich, wenn die Stiftung kurz vor dem Steuerzeitpunkt abschließend "verbraucht" ist? Vor allem, wie die Finanzverwaltung auf solche und ähnliche Gestaltungen, etwa angesichts von § 42 AO, reagiert, bleibt abzuwarten.
3. Die Führungsstiftung – Beispiel: Stiftung & Co. KG
Bei der Stiftung & Co. KG übernimmt die Stiftung die Rolle der Komplementärin. Die nachhaltige Trennung von Macht und Kapital, wie wir sie insbesondere von der GmbH & Co. KG kennen, lässt sich hier im Sinne der Unternehmenskontinuität noch besser verwirklichen. Über ihre Führungsrolle als Komplementärin ist die Stiftung in der Lage, nach dem Tod des Stifters eine Art Garantie für die Durchsetzung seines Willens zu übernehmen.
Ebenso wie die GmbH & Co. KG genießt die Stiftung & Co. KG dabei die Vorteile einer Personengesellschaft bei gleichzeitiger Vermeidung des Haftungsnachteils. Bei der Komplementärstiftung als rechtsfähigem Sondervermögen ohne Gesellschafter ist eine Durchgriffshaftung ausgeschlossen, während eine solche Haftung für die hinter einer Komplementär-GmbH stehenden Gesellschafter durchaus möglich ist. Auch die Stiftung & Co. KG fällt unter die sog. GmbH & Co.-Richtlinie zur Publizität. Da es keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter gibt, ist zu publizieren.
Wählt der Stifter zur angemessenen Verstetigung seines Willens die Gestaltung einer Stiftung & Co. KG, so ist der Stiftung im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft eine entsprechend starke Stellung einzuräumen. Es sollte insbesondere bestimmt werden, dass Änderungen des KG-Vertrags jedenfalls in wichtigen Fällen der Zustimmung der Stiftung bedürfen. Die Position des Komplementärs wird bei der Stiftung & Co. KG in aller Regel von einer nicht steuerbefreiten Stiftung eingenommen – und häufig von einer Familienstiftung. Für eine gemeinnützige Stiftung hätte diese Position regelmäßig zur Folge, dass sie insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielte. Ei...