Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. (...)
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
a) Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist jedem die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dies bedeutet zugleich eine gesetzliche Beschränkung des Einsichtsrechts in der Weise, dass nur demjenigen Einsicht gewährt werden kann, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
aa) Ein "berechtigtes Interesse" an der Einsicht (und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs) ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Entscheidungsorgans ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird (vgl. BGH FGPrax 2014, 48/49; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rn 6 mit umfangreichen Nachw.). Dieses muss sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse zwar nicht auf ein bereits bestehendes Recht am Grundstück oder ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem die Einsicht Begehrenden stützen, sondern kann auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden (OLG Oldenburg ZEV 2014, 611). Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse; erforderlich ist vielmehr – soweit nicht die Besonderheiten des presserechtlichen Einsichtsrechts im Raum stehen – ein sachlicher Bezug des Interesses zu der dem Grundbuch zugewiesenen Aufgabe.
Das Grundbuch soll über die das Grundstück betreffenden privaten dinglichen Rechtsverhältnisse zuverlässig Auskunft geben. Die mit der Grundbucheintragung verbundenen materiellrechtlichen Vermutungs- und Gutglaubensschutzwirkungen gemäß den §§ 891, 892, 893 BGB machen es erforderlich, die Einsicht in das Grundbuch in weitgehendem Maße den am Rechtsverkehr Teilnehmenden zu gestatten. In dieser Weise ist das Einsichtsrecht gemäß § 12 GBO mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert (BGHZ 80, 126/128; Senat vom 26.7.2018, 34 Wx 239/18 = BeckRS 2018, 16487); die Prüfung, ob das vorgetragene Interesse als berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes anzuerkennen ist, erfolgt daher nicht losgelöst von diesem Bezug. Vielmehr muss die Kenntnis vom Grundbuchstand bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen (vgl. BayObLG NJW 1993, 1142/1143; OLG Oldenburg ZEV 2014, 611). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die eingetragenen Berechtigten in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen (BVerfG NJW 2001, 503/505; BGH NJW-RR 2011, 1651), aber am Verfahren nach § 12 GBO nicht beteiligt werden. Weder werden sie vor der Gewährung von Grundbucheinsicht angehört noch steht ihnen ein Beschwerderecht gegen die Gewährung von Einsicht zu (BGHZ 80, 126/128 f).
bb) "Darlegen" erfordert einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, denn es hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren (BayObLG Rpfleger 1999, 216/217; Senat vom 30.11.2016, 34 Wx 439/16 = NJW-RR 2017, 266; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 12 Rn 7; Meikel/Böttcher § 12 Rn 10).
b) Nach diesen Grundsätzen ist ein berechtigtes Interesse des Beteiligten daran, durch Erteilung eines Grundbuchauszugs Einsicht in die Eigentumsverhältnisse und dinglichen Belastungen am Grundstück zu nehmen, nicht dargetan.
aa) Ein möglicher zukünftiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch und die mögliche künftige Stellung als gesetzlicher Erbe geben kein Recht auf Einsicht des Grundbuchs.
Diese künftigen Rechtspositionen begründen vor dem Erbfall keine sicherbaren oder verwertbaren Ansprüche. Vor Eintritt des Erbfalls sind rechtliche Schritte mit Blick auf die künftige Stellung als Pflichtteilsberechtigter oder als potenzieller gesetzlicher Erbe weder möglich noch erforderlich. Unter diesem Aspekt ist deshalb die Kenntnis vom Grundbuchinhalt bei verständiger Würdigung für das Handeln des Antragstellers nicht aus sachlichen Gründen erheblich (BayObLG FGPrax 1998, 90; Senat vom 17.7.2013, 34 Wx 282/13 = Rpfleger 2014, 15; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 12 Rn 9 Stichworte "Erbe und erbrechtlicher Anspruchsinhaber", "Verwandte" und "zukünftige Ansprüche").
bb) Die Stellung als Pflichtteilsberechtigter kann zwar ein berechtigtes Einsichtsinteresse begründen, weil zur Prüfung und Verfolgung erbrechtlicher Ansprüche die Kenntnis vom Grundbuchinhalt erforderlich sein kann (Senat vom 7.11.2012, 34 Wx 360/12 = FamRZ 2013, 1070; OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 151).
Soweit sich der Antragsteller auf seine Stellung als Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod der Mutter beruft, fehlt allerdings eine Darlegung seines Interesses. Es ist nicht dargetan, dass er Pflichtte...