In Hinblick auf die Streitanfälligkeit der Verteilung von Gewinnen und Gewinnvorträgen zwischen Erben und Vermächtnisnehmer und in Hinblick auf etwaige Liquiditätsprobleme, die entstehen können, wenn Erben ungeplant Gewinne für sich beanspruchen und womöglich vor Vermächtniserfüllung noch entsprechende Ausschüttungen beschließen, ist dem Erblasser zunächst zu raten, klare und eindeutige Regelungen zur Verteilung von Gewinnen und Gewinnvorträgen zu treffen. Eine entsprechende Formulierung im Testament oder Erbvertrag, um Gewinne und Gewinnvorträge klar den Vermächtnisnehmern zuzuweisen, könnte wie folgt lauten:

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel:

Meine mir im Zeitpunkt meines Todes zustehenden Geschäftsanteile an der XY-GmbH mit Sitz in Z wende ich vermächtnisweise (ggf. im Wege des Vorausvermächtnisses) meiner Tochter T zu. Mitvermacht sind sämtliche Gewinne (insbesondere Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag und Gewinnvorträge/Verlustvorträge) sowie sämtliche Rücklagen (insbesondere Gewinn- und Kapitalrücklagen). Ebenso mitvermacht werden sämtliche Gesellschafterdarlehen, die ich der vorgenannten Gesellschaft als Gesellschafter gewährt habe.[53] Das Vermächtnis fällt mit meinem Tod an und ist sofort fällig.

Daneben empfiehlt es sich, zumindest insoweit auch Testamentsvollstreckung anzuordnen.

[53] Die Mitregelung der erbrechtlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen bietet sich an, um auch auf diesem Wege ungewollte Liquiditätsprobleme zu vermeiden.

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