I.
Die Erblasserin war verheiratet mit dem am 21.5.2007 vorverstorbenen R. O. Die Ehegatten hatten keine leiblichen Kinder und jeweils keine Geschwister. Die Beteiligten zu 2) und zu 3) waren ihre Pflegetöchter.
Am 10.9.2002 errichteten die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament zu UR Nr. 1119/2002 des Notars T. Sch. in S. Darin setzten sie sich wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden ein und befreiten den Letztlebenden von allen Beschränkungen in der Verfügung über den Nachlass. Für den Fall, dass der Letztlebende von der Möglichkeit der letztwilligen Verfügung keinen Gebrauch macht, setzten sie die Beteiligten zu 2) und zu 3) je zur Hälfte als Schlusserbinnen ein. Zugleich bestimmten sie verschiedene Vermächtnisse, teilweise unter Auflagen, und den Beteiligten zu 1) zu ihrem Testamentsvollstrecker. Das Testament wurde nach dem Ableben der Erblasserin vom Nachlassgericht am 1.7.2015 (nochmals) eröffnet (vgl. Beiakte IV 337/02 AG Sangerhausen, Bl. 30).
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) und nach Anhörung der Beteiligten zu 2) und zu 3) wurde dem Beteiligten zu 1) vom Nachlassgericht am 2.9.2015 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt; der Beteiligte zu 1) nahm seine Tätigkeit auf.
Ein Antrag der hiesigen Beteiligten zu 2) vom 18.7.2017 auf Entlassung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker blieb erfolglos. Das Nachlassgericht stellte zwar mehrere Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 1) bei der Testamentsvollstreckung fest, weil einzelne Maßnahmen eine nicht mehr tolerierbare zeitliche Dauer in Anspruch nahmen und auch die Auskunftserteilung gegenüber dem Nachlassgericht erheblich verzögert erfolgt war; es sah hierin jedoch noch nicht die Qualität eines wichtigen Grundes, welcher eine Entlassung rechtfertigt, erreicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses des erkennenden Senats vom 24.5.2018 (2 Wx 13/18 OLG Naumburg) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2019 hat die Beteiligte zu 2) erneut die Entlassung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker beantragt. Hierzu hat der Beteiligte zu 1) innerhalb der ihm gesetzten Anhörungsfrist keine Stellung genommen.
Das Nachlassgericht hat mit seinem Beschluss vom 9.3.2020 die Entlassung des Beteiligten zu 1) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker angeordnet. Es hat zunächst auf das vorangegangene Verfahren Bezug genommen und festgestellt, dass inzwischen die Grenze zum wichtigen Grund i.S.v. § 2227 BGB überschritten sei. Der Beteiligte zu 1) sei offensichtlich unfähig, das Amt des Testamentsvollstreckers ohne grobe Pflichtverletzungen zu führen. Der Nachlass sei noch immer nicht vollständig abgewickelt, ohne dass der Beteiligte zu 1) hierfür eine Erklärung abgeben könne oder wolle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.
Gegen diese, ihm am 11.3.2020 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner am 14.4.2020 (Dienstag nach Ostern) vorab per Fax beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde. Der Beteiligte zu 1) trägt vor, dass eine erforderliche Richtigstellung im erbschaftssteuerrechtlichen Verwaltungsverfahren inzwischen erfolgt und dass das Verfahren im Übrigen noch anhängig sei. Hinsichtlich des noch nicht ausgekehrten Betrages von ca. 43.000,00 EUR handele es sich um eine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung, hinsichtlich derer bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren (8 K 3/18 AG Sangerhausen) geführt werde.
Die Beteiligte zu 2) hat hierzu mit Schriftsatz vom 3.6.2020 ausführlich Stellung genommen und erklärt, dass sich beide Erbinnen darin einig seien, dass der Nachlass nicht weiter auseinandergesetzt werden solle. Die Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben vom 30.5.2020 ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde begehrt.
Das Nachlassgericht hat mit seinem Beschluss vom 10.6.2020 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.