Oft wird der Wunsch geäußert, den anderen Elternteil gänzlich vom eigenen Vermögen auszuschließen, insbesondere auch für den unwahrscheinlichen Fall, dass das Kind vorversterben und aufgrund gesetzlicher Erbfolge von diesem anderen leiblichen Elternteil beerbt werden würde.

Auch hier könnte eine Regelung im Wege der Vor- und Nacherbfolge getroffen werden. So hat der Erblasser die Möglichkeit, eine Regelung auch über den Tod des Kindes hinaus zu treffen. Dem Kind sollte aber die Möglichkeit eingeräumt werden, aus dem Kreis der gesetzlichen Erben die Person des Nacherben auszuwählen, wobei der andere leibliche Elternteil explizit aus dem Kreis der möglichen Nacherben auszuschließen wäre.

Nachteil dieser Regelung ist jedoch, dass das Kind durch Stellung als Vorerbe in seiner Verfügungsgewalt über den Nachlass beschränkt ist.

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