Vor dem Hintergrund der kombinierten Anwendung von Erb- und Gesellschaftskollisionsrecht wird im Folgenden dargelegt, wie sich die Rechtnachfolge von Todes wegen aus der Perspektive eines deutschen und eines malaysischen Gerichts in Gesellschaftsanteile einer nach deutschem bzw. malaysischem Gesellschaftsrecht gegründeten Gesellschaft mit Sitz im Gründungsland, bzw. verlegtem Verwaltungssitz, verhält. Auf sachrechtlicher Ebene sind vorrangig die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu beachten.
a) Verhandlung vor einem deutschen Gericht
Die Festlegung des Erbstatuts ergibt sich aus der Perspektive deutscher Gerichte nach Maßgabe von Art. 21 EU-ErbVO (ggf. in Zusammenschau mit Art. 34 EU-ErbVO) durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
aa) Deutsche Gesellschaft
Unter Anwendung der in Deutschland im Verhältnis zu Malaysia als Drittstaat geltenden Sitztheorie richtet sich das auf die in Deutschland gegründete Gesellschaft für die Frage der Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen anwendbare Recht danach, ob deren effektiver Verwaltungssitz weiterhin im Inland liegt (bzw. im Falle einer GmbH oder einer AG der Satzungs- bzw. Registersitz in Deutschland festgeschrieben ist).
Liegt der Verwaltungs-(bzw. Satzungs- oder Register-)sitz in’Deutschland, ist deutsches Gesellschaftsrecht anwendbar. Wurde der Sitz nach Malaysia verlegt, untersteht die Gesellschaft malaysischem Gesellschaftsrecht.
bb) Malaysische Gesellschaft
Liegt der effektive Verwaltungssitz der malaysischen Gesellschaft, deren Anteile es zu vererben gilt, in Malaysia, ist malaysisches Gesellschaftsrecht maßgeblich. Wurde dieser jedoch nach Deutschland verlegt, existiert die Gesellschaft nicht als malaysische Gesellschaft weiter. Sofern keine substitutive notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgt ist, wird die malaysische Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach deutschem Recht transponiert. Allein aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten gilt es dies zu vermeiden.
b) Verhandlung vor einem malaysischen Gericht
Gem. Sec. 4 (1) DA bestimmt sich das Erbstatut nach dem domicile des Erblassers. Nachdem in Malaysia die Gründungstheorie vorherrschend ist, beurteilt sich das anzuwendende Gesellschaftsrecht unabhängig von der Lokalität des effektiven Verwaltungssitzes allein nach dem Recht, durch welches die Gesellschaft erst entstehen konnte. Insofern sind gesellschaftsrechtliche Fragen in Hinblick auf die Vererbbarkeit von Anteilen für die deutsche Gesellschaft nach deutschem und für die malaysische Gesellschaft nach malaysischem Gesellschaftsrecht zu beantworten.