Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, worauf die Beteiligte hingewiesen worden ist.
1. Die Beschwerde ist statthaft. Zwar sind nach § 58 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 FamFG nur Endentscheidungen anfechtbar und die Ankündigung, ein Schriftstück zu eröffnen, stellt grundsätzlich nur eine vorbereitende Zwischenverfügung dar. Eine andere Betrachtung ist aber geboten, wenn die Eröffnung ausnahmsweise in Rechte des davon Betroffenen in einem so erheblichen Maße eingreift, dass ihre selbstständige Anfechtbarkeit geboten ist. Das ist der Fall bei der Entscheidung des Nachlassgerichts über den Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments. In einer Eröffnung auch der in einer gemeinschaftlichen Verfügung getroffenen Anordnungen des Längstlebenden kann ein schwerer Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht liegen, das auch das Recht auf Geheimhaltung des eigenen Testaments umfasst (OLG Köln, FGPrax 2011, 49; OLG Zweibrücken, FGPrax 2010, 245, 245; Bumiller/Harders in dies., FamFG, 10. Aufl. 2011, § 348 Rn 23; Keidel/Zimmermann, 17. Aufl. 2011, § 348 Rn 79, § 349 Rn 29).
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht beabsichtigt zutreffend, das Testament einschließlich seiner Ziffer III den gesetzlichen Erben bekannt zu geben und damit zu eröffnen. Das Nachlassgericht hat ein in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen, sobald es vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat (§ 348 Abs. 1 FamFG). Die Eröffnung hat sich grundsätzlich auf das gesamte Schriftstück zu beziehen. Die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen ist insoweit unerheblich. Ausgelassen werden dürfen mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers nur Textpassagen ohne jeden Bezug zum betreffenden Erbfall, soweit sie sich im Sinne des § 349 Abs. 1 FamFG "trennen" lassen (Bumiller/Harders, § 348 Rn 6, 8). Eine Anordnung des Erblassers, durch die er die Eröffnung verbietet, ist allerdings unbeachtlich (§ 2263 BGB).
Eine Trennung der beiderseitigen Verfügungen ist möglich, wenn sie in selbstständigen, auch äußerlich auseinandergehaltenen Sätzen getroffen sind, sofern sie sprachlich so gefasst sind, dass die Verfügungen des Erstverstorbenen ihrem Inhalt nach auch ohne diejenigen des Längstlebenden verständlich bleiben. Dagegen ist regelmäßig Untrennbarkeit anzunehmen, wenn die Verfügungen sprachlich zusammengefasst sind, wie es der Fall ist, wenn die Ehegatten in der "Wir-Form" verfügen (Bumiller/Harders, § 349 Rn 4). Ebenso führt es zur Untrennbarkeit, wenn die Ehegatten die Verfügungen als die des "Überlebenden von uns" – oder "Längstlebenden von uns" bezeichnet haben. In diesem Fall haben sie nämlich die Verfügung in dem Bewusstsein getroffen, dass jeder von ihnen selbst der Längstlebende sein könne. Die Verfügung ist ihnen daher beiden gleichermaßen zuzurechnen. Der Tod des Erstversterbenden macht sie für diesen nur gegenstandslos, doch sind auch gegenstandslose Verfügungen – wie alle anderen unwirksamen Verfügungen auch – grundsätzlich zu eröffnen (BGHZ 91, 105, bei juris Tz 12; OLG Köln, FGPrax 2011, 49, 50; Bumiller/Harders, § 349 Rn 4; Keidel/Zimmermann, § 349 Rn 12; Staudinger/Kanzleiter, Bearb. 2006, § 2273 Rn 6). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass bei jedem Abweichen von der gesetzlichen Erbfolge die Interessen der Erb- und Pflichtteilsberechtigten berührt werden. Sie benötigen zur Wahrung ihrer Interessen die umfassende Kenntnis von den letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Das Nachlassgericht ist nicht befugt, zu entscheiden, inwieweit es ihnen Teile der Bestimmungen des Erblassers vorenthalten kann (BGHZ aaO). Erst recht kommt diese Entscheidung nicht dem überlebenden Ehegatten zu.
Infolgedessen ist auch das Testament der Eheleute A und B unter Einschluss der Ziffer III zu eröffnen. Dem einleitenden Satz der Ziffer III ist unmissverständlich zu entnehmen, dass sie eine Verfügung beider Ehegatten enthält. Dass diese für den Erstversterbenden gegenstandslos geworden ist, nimmt sie, wie dargelegt, nicht vom eröffnungspflichtigen Inhalt des Testaments aus. (...)