Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbes. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht nach §§ 5, 13, 13 a, 13 c, 16, 17 und 18 ErbStG steuerfrei ist. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Nettoprinzip, nach dem nur der von dem Vermögensanfall ausgelöste Nettovermögenszuwachs als Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer herangezogen werden darf. Im Hinblick auf § 10 Abs. 1 ErbStG wird von einem Bereicherungsprinzip gesprochen. Bei Erwerben von Todes wegen wird die Bereicherung des Erwerbers derart ermittelt, dass nach dem zu ermittelnden Wert nach § 12 ErbStG des gesamten Vermögensanfalls die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Hierbei können Kosten für Beerdigung, Grabdenkmal und Grabpflege, Kosten einer Testamentseröffnung, eines Erbscheins und für Ähnliches ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag von 10.300 EUR als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden (R E 10.9 ErbStR 2011 Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten). Dieser Pauschbetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall. Tragen also mehrere Erben die Kosten, dann ist der Pauschbetrag auf sie nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Kosten aufzuteilen.
Bei der Bewertung der Gegenstände des Erbfalls sind nach § 12 Abs. 1 ErbStG die allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, soweit keine Sonderregelungen nach § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG eingreifen, heranzuziehen. Bei der Bewertung wird daher grundsätzlich der Veräußerungspreis unter fremden Dritten angesetzt (gemeiner Wert).
Besonderheiten ergeben sich beispielsweise bei Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diese werden entweder mit dem niedrigsten Kurswert bei börsennotierten Kapitalgesellschaften am Todestag des Erblassers oder für nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften mit einem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festgestellten Wert angesetzt, der nach § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln ist.
Bei der Wertermittlung von bebauten Grundstücken wird grundsätzlich der Verkehrswert der Berechnung der Steuer zugrunde gelegt. Der Wert bebauter Grundstücke wird nach § 182 BewG nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Bei unbebauten Grundstücken (§ 178 BewG) ergibt sich der gemeine Wert regelmäßig aus der Fläche des Grundstücks multipliziert mit dem aktuellen Bodenrichtwert (§ 179 Satz 1 BewG iVm § 196 BauGB).
Die persönlichen und sachlichen Steuerbefreiungen sind in den §§ 5, 13, 13 a, 13 c, 16, 17 und 18 ErbStG geregelt. Für Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner des Erblassers verbleibt ein Erbe von bis zu 500.000 EUR komplett steuerfrei (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Nicht als Ehegatte gilt der nichteheliche Partner, selbst wenn die Partnerschaft über viele Jahrzehnte hinweg bestanden hat. Dies gilt auch für den geschiedenen Partner, der ohne erneute Heirat zu seinem früheren Ehegatten zurückgekehrt ist und mit ihm wieder einen gemeinsamen Haushalt führt. Bei Kindern, Stiefkindern und Kinder vorverstorbener Kinder und Stiefkinder beträgt der Steuerfreibetrag 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), bei Abkömmlingen der Kinder und Stiefkinder 200.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) und bei den Eltern und Voreltern des Erblassers 100.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Für Personen der Steuerklasse II beträgt der Steuerfreibetrag 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), für solche der Steuerklasse III ebenfalls 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Diese Freibeträge können alle zehn Jahre genutzt werden (§ 14 ErbStG). Da Schenkung- und Erbschaftsteuer nahezu identisch sind, kann daher durch das geschickte Ausnutzen von Freibeträgen Vermögen schonend auf die nächste Generation übertragen werden.
Dem Ehepartner, Lebenspartner und den Kindern unter 27 Jahren wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der für den Ehepartner und Lebenspartner 256.000 EUR und für die Kinder je nach ihrem Alter zwischen 10.300 EUR und 52.000 EUR beträgt (§ 17 ErbStG).
Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von sachlichen Steuerbefreiungen. Hervorzuheben sind die Steuerbefreiungen für Familienheime unter Ehegatten oder Lebenspartnern sowie für Kinder und verwaiste Enkel nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a bis c ErbStG. Auch der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13 b Abs. 4 ErbStG bleibt unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt von der Erbschaftsteuer befreit (Verschonungsabschlag).