Leitsatz

1. Lehnt ein Gerichtsvollzieher den zur Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung gestellten Antrag auf Durchführung des Pfandverkaufs im Wege der öffentlichen Versteigerung ab, stellt dies einen Justizverwaltungsakt dar.

2. Die Verwertung eines einzelnen beweglichen Nachlassgegenstandes durch Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung setzt bei ungeteilter Erbengemeinschaft das Einverständnis aller Miterben voraus.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. November 2013 – 4 VA 1939/13 (rechtskräftig)

ZErb 2/2014, S. 062

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