1. Ein Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht ist keine Verfügung von Todes wegen iSv § 27 BeurkG.
2. Die Beurkundung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar oder einer seiner in § 7 Abs. 1 BeurkG genannten Angehörigen zu den möglicherweise Erb- und Pflichtteilsberechtigten gehört.
3. Ein Zuwendungsverzicht ist nur dann iSv § 7 BeurkG auf die Verschaffung eines rechtlichen Vorteils gerichtet, wenn die die Zuwendung enthaltende letztwillige Verfügung wirksam ist.
Oberlandesgericht Düsseldorf,Urteil vom 19. Juli 2013 – I-7 U 170/12
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