II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen die Beklagte kein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325, 398 BGB zu.

Ein solcher setzte voraus, dass der Erblasser einem Dritten eine Schenkung im Sinne der §§ 516, 517 BGB gemacht hätte. Es kann indes nicht festgestellt werden, dass die durch notariellen Vertrag vom 2.3.2001 vereinbarte Übertragung des zu 1/2 im Miteigentum des Erblassers stehenden Grundbesitzes X in auf die Eheleute V im Wege der Schenkung erfolgte. Steht – wie hier – der Zuwendung des Erblassers eine Leistung des Zuwendungsempfängers – die Zahlung eines Kaufpreises – entgegen, kann eine zum Ausgleich verpflichtende Schenkung nur angenommen werden, wenn der Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt und sich die Parteien darüber einig sind, dass ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden soll (BGH NJW-RR 1996, 754; Damrau-Riedel, ErbR, 2. Auflage, § 2325 Rn 31; OLG Bamberg, ZEV 2008, 386). Der Wille der Beteiligten muss sich bei einer gemischten Schenkung darauf richten, dass der Mehrwert der Leistung unentgeltlich, also geschenkt sein soll. Der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des § 2325 BGB obliegt demjenigen, der den Anspruch geltend macht. Dabei kann er sich indes auf eine in der Rechtsprechung anerkannte Beweiserleichterung berufen (OLG Köln, Urteil vom 11.2.2009 – 2 U 80/03). Auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung, nämlich die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit, kann nach der Lebenserfahrung dann geschlossen werden, wenn ein auffallendes, grobes Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung festzustellen sind. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Zuwendung (BGH, aaO). Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Werts der Zuwendung beträgt (Koch in MüKo zum BGB, 6. Auflage, § 516 Rn 22).

Die Beweiserleichterung kann im vorliegenden Fall jedoch nicht zugunsten des Klägers angewandt werden, selbst wenn man von seinem Vortrag, dass der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils des Erblassers an dem Grundstück X in Y 222.500,– EUR (450.000,– DM) und damit mehr als das 3-fache des gezahlten Kaufpreises betrage, ausgeht. Denn es ist unstreitig, dass der Erblasser vor der Grundstücksübertragung den Verkehrswert des Kaufobjektes durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hat ermitteln lassen. Unter Zugrundelegung des nach diesem Sachverständigengutachten ermittelten Verkehrswertes besteht kein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Der Sachverständige Z hat einen Verkehrswert für das gesamte Objekt von 400.000,– DM ermittelt. Selbst wenn man für den hälftigen Miteigentumsanteil des Erblassers die Hälfte hiervon, also 200.000,– DM, in Ansatz bringt (was zu hoch sein dürfte, weil zu berücksichtigen ist, dass ein halber Miteigentumsanteil schwieriger zu veräußern ist als das gesamte Objekt) und dem als Gegenleistung nur den Kaufpreis von 135.000,– DM gegenüberstellt (und die übernommenen Verbindlichkeiten und den nicht kündbaren Mietvertrag außer Betracht lässt), liegt dieser nicht unter der Hälfte des vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswertes. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich bei familiären, verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen, wie sie hier vorgelegen haben, für die subjektive Bewertung ein weiter Spielraum erschließt, der insbesondere sogenannte Freundschaftspreise zulässt (vgl. Koch in MüKo zum BGB, 6. Auflage, § 516 Rn 21).

Der Kläger hat damit den vollen Beweis für einen Schenkungswillen des Erblassers und die Einigkeit der Vertragsparteien über die teilweise Unentgeltlichkeit des Geschäfts zu erbringen. Diesen Beweis hat er nicht führen können. Seine – von der Beklagten bestrittene – Behauptung, der Erblasser habe der Zedentin im März des Jahres 1999, als sie es abgelehnt habe, einen Erbverzicht gegen Zahlung einer Abfindungssumme von 150.000,– DM zu erklären, angekündigt, dass sie dann gar nichts bekommen werde, ist nicht weiter aufzuklären gewesen. Denn selbst wenn der Erblasser eine derartige Erklärung abgegeben hätte, könnte daraus allenfalls der Schluss gezogen werden, dass der Erblasser sie – wie geschehen – enterben wollte, nicht jedoch der Rückschluss, dass er seinen Miteigentumsanteil den Eheleuten V teilweise unentgeltlich zuwenden wollte. Der vom Kläger benannte Zeuge V hat die Behauptung, dass der Erblasser gewusst habe, dass der Verkehrswert des gesamten Grundstücks 900.000,– DM betragen habe, nicht bestätigt. Er hat bekundet, dass er sich mit dem Erblasser verständigt habe, einen Sachverständigen zu beauftragen, um den Wert festzustellen; auf der Grundlage dieses Gutachtens sei dann der Kaufpreis ermittelt worden. Die Vertragsparteien seien von einem Betrag von 430.000,– DM (für das gesamt...

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