Das Nachlassgericht hat auf Antrag jeden an dem Erbscheinserteilungsverfahren zu beteiligen, dessen Erbrecht möglich und nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint.
Ob das geltend gemachte Erbrecht tatsächlich besteht, ist Gegenstand des Erbscheinsverfahrens und nicht vorab im Wege der Beantragung der Verfahrensbeteiligung zu entscheiden.
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