Die Erblasserin, die am 16.11.2010 verstorben ist, hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, in dem beide sich gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt hatten, die Beteiligten zu 1. bis 3. als ihre gemeinsamen Kinder zu Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt.
Am 14.1.2011 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. einen Erbschein des Inhalts, dass die Beteiligten zu 1. bis 3. Erben zu je 1/3 seien. Die Beteiligte zu 3., der zu diesem Antrag rechtliches Gehör gewährt wurde, wandte hiergegen ein, dass die Beteiligten zu 1. und 2. am Tod der Erblasserin schuld seien und zudem die Erblasserin gegen ihren Willen in ein betreutes Wohnen hätten verbringen und das zum Nachlass gehörende Hausgrundstück verkaufen wollen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Beteiligten zu 1. bis 3. Erben zu je 1/3 nach der Erblasserin sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Bedenken gegen das Testament nicht bestünden. Selbst aber wenn solche vorliegen würden, wäre ein Erbschein mit diesem Inhalt zu erteilen und daher diese Erbfolge festzustellen, weil die testamentarische der gesetzlichen Erbfolge entspreche. Soweit die Beteiligte zu 3. gegen die Feststellung der Erben offenbar Erbunwürdigkeit der Beteiligten zu 1. und 2. einwenden wolle, sei dies nicht im Erbscheinsverfahren, sondern im Rahmen einer Erbunwürdigkeitsklage zu prüfen. Letztere, die zur Aussetzung des Erbscheinsverfahrens führen könne, sei nicht anhängig. Die Beteiligte zu 3. hat gegen diesen Beschluss unter dem 13.3.2011 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.3.2011 nicht abgeholfen hat. Mit weiterem begründenden Schriftsatz vom 8.4.2011 greift sie die Wirksamkeit des Testaments unter Hinweis darauf an, dass die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass einer befreienden Vorerbenstellung widerspreche.
Auf den Hinweis der Senatsvorsitzenden, dass der Beschwerde wenig Aussicht auf Erfolg beizumessen sei, beantragt die Beteiligte zu 3. nunmehr, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, da sie zwischenzeitlich eine Erbunwürdigkeitsklage anhängig gemacht habe und hierüber bereits das schriftliche Vorverfahren angeordnet sei.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind der Aussetzung des Erbscheinsverfahrens mit der Begründung entgegengetreten, dass die Erbunwürdigkeitsklage jedenfalls noch nicht rechtshängig sei. In der Sache selbst machen sie geltend, dass sie zeitnah einen Erbschein benötigen, da zum Nachlass ein Haus gehöre, welches jetzt leer stehe. Da sich die Beteiligten auf eine Verwertung nicht einigen könnten, beabsichtigten die Beteiligten zu 1. und 2. die Teilungsversteigerung.