(...) Zu Recht hat das Nachlassgericht den Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker entlassen. (...)
1. Anerkanntermaßen können wichtige Gründe zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB einerseits ein eigennütziges Verhalten, das heißt die Bevorzugung der eigenen Interessen vor denen des Erben, andererseits ein mutmaßlicher Erblasserwille bilden; Letzterer nämlich, falls Umstände vorliegen, die den Erblasser, lebte er noch, mutmaßlich zur Nichternennung oder zum Widerruf der Ernennung veranlasst hätten, wobei teilweise sogar vertreten wird, auch dem Erblasser bei Berufung des Testamentsvollstreckers bekannte Tatsachen schlössen eine Entlassung nicht zwingend aus (vgl. statt aller: Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2227 Rn 3 und 5 mwN).
Hier konzentriert sich der Streit der Beteiligten auf zwei Vorwürfe; dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2012 im Einzelnen dargestellt, und dagegen ist von keiner Seite Widerspruch erhoben worden.
a) Die Bedienung eigener Forderungen des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass, ohne diese dem Erben gegenüber in einer im einzelnen nachvollziehbaren – geschweige denn prüffähigen – Weise darzutun, könnte allenfalls dann als im vorstehenden Sinne eigennütziges und einem mutmaßlichen Erblasserwillen widersprechendes Verhalten ausscheiden, wenn jene Verbindlichkeit der Erblasserin bei der Berufung des Testamentsvollstreckers mindestens bekannt gewesen war und ernst genommen wurde, darüber hinaus die Erblasserin eine sozusagen formlose Bedienung des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass insoweit billigte.
Mit dem bezeichneten Senatsbeschluss hat das Gericht dem Beteiligten zu 2. Gelegenheit zu ergänzenden Darlegungen in diesen Hinsichten gegeben. Indes hat er mit seinem Schriftsatz vom 1. August 2012 lediglich vorgetragen, der Erblasserin sei seine Honorarrechnung vom 13. März 2004 über rund 145.000 EUR am 13. oder 14. März 2004 zugeschickt worden, Einwände gegen die Rechnungshöhe habe sie nicht erhoben, im Todeszeitpunkt hätten noch 94.888,60 EUR offen gestanden. Mit diesem Vortrag aber sind die zuvor aufgezeigten Voraussetzungen nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass sie sich nicht auf den positiven Zugang der Rechnung bei der Erblasserin erstrecken, bleibt auch offen, in welcher Weise die teilweise Erfüllung erfolgte, insbesondere ob sie auf eigenen Handlungen der Erblasserin beruhte.
b) Darüber hinaus und vor allem jedoch ist nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 2. wie auch nach dem Akteninhalt insgesamt kein Grund feststellbar, der es nahelegte oder gar geböte, die Stellung des Beteiligten zu 2. als Grundschuldgläubiger bezüglich des Grundbesitzes der Erblasserin in Düsseldorf in Verbindung mit den vom Beteiligten zu 2. gegebenen Erläuterungen und Absichtserklärungen nicht als dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin widersprechend zu erachten.
Die Grundpfandrechte erreichen insgesamt mit 750.000 EUR zuzüglich Nebenleistungen eine Höhe, bei der der Beteiligte zu 2. ausweislich seines Schriftsatzes vom 1. August 2012 selbst mit der Möglichkeit rechnet, dass diese über dem zu ermittelnden Verkehrswert des Grundbesitzes liege; jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass sie dessen Wert in namhaftem Umfang abschöpfen. Unterstellt man nun, die Erblasserin habe dem Beteiligten zu 2. jene Grundpfandrechte schenkweise zugewendet, damit dieser die Stellung eines "normalen" Grundschuldgläubigers – zumindest für die Zeit nach ihrem Tode – einnehme, mithin das Grundschuldkapital nach ihrem Tode unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen kündigen könne, würde dies bedeuten, dass die Erblasserin bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den wertmäßig überwiegenden Teil des Nachlasses nicht dem von ihr berufenen Alleinerben, dem Beteiligten zu 1., sondern dem Beteiligten zu 2. hätte zukommen lassen wollen. Ein tragfähiger Anhaltspunkt für ein derartiges Verständnis ihrer letztwilligen Verfügungen fehlt indes.
Solcher Indizien bedürfte es im vorliegenden Fall indes zwingend, da die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im primären wirtschaftlichen Interesse des Testamentsvollstreckers gegen das Interesse des Erben zumindest einen ungewöhnlichen Ausnahmefall darstellen würde. Das vom Beteiligten zu 2. reklamierte jahrelange und enge freundschaftliche Verhältnis zwischen ihm und der Erblasserin mag die Erteilung der Generalvollmacht im Jahre 2007 und die Einsetzung als Testamentsvollstrecker überhaupt erklären, nicht aber eine außergewöhnliche Bevorzugung im vorgenannten Sinne. Darüber hinaus fragt sich unter Berücksichtigung der Freundschaft umso mehr, wieso die Erblasserin nicht den Beteiligten zu 2. zu ihrem Erben berief und den Beteiligten zu 1. lediglich (beispielsweise) vermächtnisweise bedachte. Von alledem abgesehen, bliebe unerklärlich, wie sich die hier unterstellten wirtschaftlichen Gegebenheiten mit der Anordnung im Testament aus dem Jahre 2005 vereinbaren lassen sollten, wonach die Veräußerung des Grundbesitzes auf Wunsch d...