Leitsatz
Bedient ein Testamentsvollstrecker eigene Forderungen aus dem Nachlass (hier: angebliche Honorarforderungen), ohne diese dem Erben gegenüber in einer im Einzelnen nachvollziehbaren, geschweige denn prüffähigen Weise darzutun, so stellt dies einen wichtigen Grund für die Entlassung aus dem Amt dar, sofern nicht jene Verbindlichkeit dem Erblasser bei der Berufung des Testamentsvollstreckers mindestens bekannt war, von ihm ernst genommen wurde und der Erblasser eine "formlose" Bedienung des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass billigte.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – I-3 Wx 260/11, 3 Wx 260/11
Sachverhalt
Die Erblasserin hinterließ zwei privatschriftliche Testamente. In der letztwilligen Verfügung vom 3. Oktober 2005 setzte sie zu ihrem alleinigen Erben den Beteiligten zu 1. ein, beschwerte ihn mit einer Auflage, berief einen Ersatzerben und setzte Vermächtnisse aus. Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestellte zum Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 2.; in diesem Zusammenhang verfügte die Erblasserin unter anderem:
"Der Testamentsvollstrecker soll zu Gunsten des Erben mein Grundvermögen dann veräußern, wenn der Erbe dies wünscht und ein wirtschaftlicher Erfolg auf der Grundlage einer Bewertung meines Grundvermögens durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gewährleistet ist. Sollte eine wirtschaftliche Verwertung nicht möglich sein, hat der Testamentsvollstrecker für eine ordnungsgemäße Verwaltung meines Grundbesitzes zu Gunsten des Erben Sorge zu tragen."
In einem Nachtrag zum vorbezeichneten Testament vom 19. Juli 2007 traf die Erblasserin eine ergänzende Bestimmung bezüglich eines Vermächtnisses.
Der Beteiligte zu 1. nahm das Amt als Testamentsvollstrecker an, ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu seinen Gunsten wurde unter dem 15. Juli 2008 erteilt. Mit Schrift vom 8. Dezember 2010 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, den Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Dem ist der Beteiligte zu 2. entgegengetreten. Nach Durchführung eines Erörterungstermins mit den Beteiligten am 16. Juni 2011 hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung dem Antrag entsprochen. (...)
Aus den Gründen
(...) Zu Recht hat das Nachlassgericht den Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker entlassen. (...)
1. Anerkanntermaßen können wichtige Gründe zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB einerseits ein eigennütziges Verhalten, das heißt die Bevorzugung der eigenen Interessen vor denen des Erben, andererseits ein mutmaßlicher Erblasserwille bilden; Letzterer nämlich, falls Umstände vorliegen, die den Erblasser, lebte er noch, mutmaßlich zur Nichternennung oder zum Widerruf der Ernennung veranlasst hätten, wobei teilweise sogar vertreten wird, auch dem Erblasser bei Berufung des Testamentsvollstreckers bekannte Tatsachen schlössen eine Entlassung nicht zwingend aus (vgl. statt aller: Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2227 Rn 3 und 5 mwN).
Hier konzentriert sich der Streit der Beteiligten auf zwei Vorwürfe; dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2012 im Einzelnen dargestellt, und dagegen ist von keiner Seite Widerspruch erhoben worden.
a) Die Bedienung eigener Forderungen des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass, ohne diese dem Erben gegenüber in einer im einzelnen nachvollziehbaren – geschweige denn prüffähigen – Weise darzutun, könnte allenfalls dann als im vorstehenden Sinne eigennütziges und einem mutmaßlichen Erblasserwillen widersprechendes Verhalten ausscheiden, wenn jene Verbindlichkeit der Erblasserin bei der Berufung des Testamentsvollstreckers mindestens bekannt gewesen war und ernst genommen wurde, darüber hinaus die Erblasserin eine sozusagen formlose Bedienung des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass insoweit billigte.
Mit dem bezeichneten Senatsbeschluss hat das Gericht dem Beteiligten zu 2. Gelegenheit zu ergänzenden Darlegungen in diesen Hinsichten gegeben. Indes hat er mit seinem Schriftsatz vom 1. August 2012 lediglich vorgetragen, der Erblasserin sei seine Honorarrechnung vom 13. März 2004 über rund 145.000 EUR am 13. oder 14. März 2004 zugeschickt worden, Einwände gegen die Rechnungshöhe habe sie nicht erhoben, im Todeszeitpunkt hätten noch 94.888,60 EUR offen gestanden. Mit diesem Vortrag aber sind die zuvor aufgezeigten Voraussetzungen nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass sie sich nicht auf den positiven Zugang der Rechnung bei der Erblasserin erstrecken, bleibt auch offen, in welcher Weise die teilweise Erfüllung erfolgte, insbesondere ob sie auf eigenen Handlungen der Erblasserin beruhte.
b) Darüber hinaus und vor allem jedoch ist nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 2. wie auch nach dem Akteninhalt insgesamt kein Grund feststellbar, der es nahelegte oder gar geböte, die Stellung des Beteiligten zu 2. als Grundschuldgläubiger bezüglich des Grundbesitzes der Erblasserin in Düsseldorf in Verbindung mit den vom Beteiligten zu 2. gegebenen Erläuterungen und Absichtserklärungen nicht als dem mut...