Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft bedarf in formeller Hinsicht einer notariell beglaubigten Anfechtungserklärung. Ein Nachschieben einer anderweitigen Begründung der Anfechtung bedarf wiederum der notariellen Beglaubigung; ein formlos vorgetragener, abweichender Anfechtungsgrund ist insoweit unbeachtlich.
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