Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft bedarf in formeller Hinsicht einer notariell beglaubigten Anfechtungserklärung. Ein Nachschieben einer anderweitigen Begründung der Anfechtung bedarf wiederum der notariellen Beglaubigung; ein formlos vorgetragener, abweichender Anfechtungsgrund ist insoweit unbeachtlich.

OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 2015 – I-15 W 329/14

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