1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1 FamFG), fristgerecht eingelegt (§ 63 Abs. 1 und 3 S. 1, § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG) und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.7.2014 (§ 65 Abs. 2 FamFG) fristgerecht begründet worden, wobei die Wahrung der Begründungsfrist ohnehin keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist (§ 65 Abs. 1 FamFG: "soll"; str., s. Zöller/Feskorn, aaO, § 65 Rn 1 mwN pro und contra).

2. In der Sache hat die Beschwerde nur hinsichtlich der Zuweisung des im Beschlussausspruch zu 1. b) genannten Kontos teilweise Erfolg. Weiterhin hat der Senat klargestellt, dass das im Beschlussausspruch zu 1. d) genannte Grundstück, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nur mit einer Teilfläche zum zuweisungsfreien Nachlass gehört.

Das Landwirtschaftsgericht hat den landwirtschaftlichen Betrieb im Ergebnis zu Recht der Beteiligten zu 2 zugewiesen.

a) Die sachlichen und persönlichen Zuweisungsvoraussetzungen nach §§ 13 ff GrdstVG liegen vor.

aa) Die Zuweisung setzt zunächst einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle voraus, dessen Erträge im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen (§ 13 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 1 GrdstVG). Diese Voraussetzungen sind nach den vom Landwirtschaftsgericht getroffenen Feststellungen gegeben. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen sind nicht ersichtlich: Sie werden durch die Betriebshistorie, die Fortführung des Betriebs nach dem Tode des Erblassers und die sachverständigen Feststellungen gestützt. Von einem hinreichend leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

bb) Der landwirtschaftliche Betrieb gehört einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft (§ 13 Abs. 1 S. 1 GrdstVG). Das sog. Nottestament erfüllt nicht die Voraussetzungen, die das Gesetz an die Errichtung derartiger letztwilliger Verfügungen stellt (§§ 2249 ff BGB). Ferner ist zwischen den Beteiligten unstreitig (und zudem durch Aussage des Zeugen W ... H ... unterlegt), dass der Betrieb im Alleineigentum des Erblassers stand, also in den Nachlass fällt.

Soweit die Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 21.4.2015 Erbunwürdigkeit der Beteiligten zu 2 eingewendet hat, kann diese nur durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden (§ 2342 BGB). Davon abgesehen vermag der Senat nicht ansatzweise nachzuvollziehen, wie sich aus den Bekundungen der Zeugin P ... die Voraussetzungen des § 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergeben sollen. Die Zeugin hat sich im Wesentlichen auf die Schilderung der Wahrnehmung eines diffusen Stimmungsbilds beschränkt. Soweit die Zeugin eine konkrete Aussage der Beteiligten zu 2 bekundet hat ("Du kommst aber nicht nach Hause"), kann dies gerade als Aufforderung an den Erblasser verstanden werden, nunmehr letztwillig zu verfügen.

cc) Die Beteiligten haben sich über die Auseinandersetzung nicht geeinigt (§ 14 Abs. 2 Alt. 1 GrdstVG).

dd) Die Zuweisung ist auch nicht nach § 14 Abs. 3 GrdstVG ausgeschlossen. Der Erblasser hat die Auseinandersetzung nicht ausgeschlossen (§ 2044 BGB), es ist kein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden und kein Beteiligter kann ihren Aufschub verlangen (§§ 2043, 2045 BGB).

ee) Die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs ist ferner nicht gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 GrdStVG ausgeschlossen, weil die Beteiligten zur Übernahme des Betriebs bereit und zu seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht geeignet sind.

Sowohl die Beteiligte zu 1 als auch die Beteiligte zu 2 ist zur Übernahme des Betriebs bereit.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Nichteignung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebs ist gemäß § 6 Abs. 7 HöfeO zu konkretisieren. Danach ist wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

Die Eignung der Beteiligten zu 1 zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebs, zu der sich das Landwirtschaftsgericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, nicht mehr verhalten musste, unterliegt angesichts ihrer urkundlich belegten Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten (Anlagen A 6 und 17 ff) keinen Bedenken.

Auch die Eignung der Beteiligten zu 2 zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebs hat das Landwirtschaftsgericht zutreffend bejaht. Sie wird bereits durch die Fortführung des Betriebs seit dem Tod des Erblassers indiziert. Dementsprechend hat der Landkreis P ... mit Schreiben vom 12.2.2013 der Beteiligten zu 2 die Befähigung zur Betriebsfortführung bescheinigt.

Dem steht – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 – nicht schon das Alter der Beteiligten zu 2 entgegen. Nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 S. 3 GrdStVG kommt es insoweit zwar auf den Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung an. In diese Richtung weisen auch Sinn und Zweck des Gesetzes, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe fü...

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