Im Grundbuch war seit dem 17.12.1991 die Witwe B. B. als Eigentümerin eingetragen. Grundlage bildete ein Erbvertrag mit ihrem vorverstorbenen Ehemann J. B. vom 26.2.1982 und die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vom 19.9.1989.
B. B. verstarb am 21.1.2016. Am 17.5.2016 wurde ihr Neffe J. K. aufgrund notariellen Testaments vom 10.2.2004 und Eröffnungsniederschrift vom 22.4.2016 als Eigentümer eingetragen.
Die Beteiligte hat am 20.6.2016 beim Grundbuchamt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs angeregt und dazu vorgebracht: Die verstorbene B. B. sei lediglich Vorerbin gewesen und sie – die Beteiligte – Nacherbin. Das ergebe sich aus dem bezeichneten Erbvertrag. Die in der Eröffnungsniederschrift vorgenommene Auslegung als bedingtes Vermächtnis sei unzutreffend.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 9.8.2016 die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt. Bei der Eintragung der Erbfolge seien gesetzliche Vorschriften nicht verletzt worden. Das Grundbuchamt habe sich der Auslegung des Nachlassgerichts angeschlossen. Die damalige Auslegung des Erbvertrags in der Eröffnungsniederschrift sei richtig. Lediglich die beiden Grundstücke könnten nicht Gegenstand der Vor- und Nacherbfolge sein. Das Grundbuch sei nicht unrichtig geworden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Man wende sich gegen die Auslegung des Grundbuchamts. Bei richtiger Auslegung des Erbvertrags handele es sich bei den beiden Grundstücken sehr wohl um eine Vor- und Nacherbfolge.
Zwar sei grundsätzlich eine Sondernacherbfolge in einen Einzelgegenstand unzulässig und mit dem Grundsatz der Universalsukzession unvereinbar; jedoch ergebe sich hier anderes. So sei aus der maßgeblichen Regelung (Punkt 2) eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Eheleute für die beiden Grundstücke unzweifelhaft eine Vor- und Nacherbfolge gewünscht und der Rechtsposition des Vermächtnisses in Punkt 3 klar gegenübergestellt hätten. Individuelle familiäre Hintergründe untermauerten den eindeutigen Erblasserwillen. Die Rechtsprechung habe bei dieser Sachlage Möglichkeiten entwickelt, um dem Erblasserwillen zum Erfolg zu verhelfen, nämlich entweder die Bruchteilslösung oder die Vorausvermächtnislösung; letztere sei hier zu favorisieren. Schließlich führe auch die Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der unter den Ehegatten damals bestehenden Gütergemeinschaft mit den beiden Grundstücken als Vorbehaltsgut zu dem Ergebnis, dass nur die beiden dem verstorbenen Ehegatten als Vorbehaltsgut gehörenden Grundstücke den Nachlass gebildet hätten. Weil eines (FlSt …./..) der beiden Grundstücke getauscht worden sei, falle nun das eingetauschte Grundstück (FlSt …..) als Surrogat in die Nacherbschaft.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
Der Beschwerdesenat hat die Akten in der Nachlasssache J. B. beigezogen. Der die Grundlage der Eintragung bildende Erbvertrag vom 26.2.1982 lautet in den maßgeblichen Passagen folgendermaßen:
Zitat
1) Mit dies amtlicher Urkunde vom heutigen Tage habe ich, J. B., zum Vorbehaltsgut die Grundstücke der Gemarkung ... übertragen erhalten.
2) Für den Fall, daß ich, J. B., vor meiner Ehefrau ableben sollte, ist meine Ehefrau B. B. hinsichtlich dieser beiden Grundstücke nur Vorerbin, die von allen gesetzlichen Beschränkungen, soweit möglich, befreit ist. Nacherbin ist insoweit mit dem Ableben der Vorerbin meine Nichte ... (die Beteiligte).
3) Sollte ich, J. B., der Letztversterbende von uns sein, bzw. mit meiner Ehefrau gleichzeitig ableben, so sind die Erben, ..., verpflichtet, diese beiden Grundstücke als Vermächtnis bzw. Vorausvermächtnis auf die Nichte ... (die Beteiligte) schenkungsweise zu übertragen und aufzulassen, ...
4) Klarstellen möchten wir, daß wir uns bereits mit früherer letztwilliger Verfügung gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, und dies insoweit durch vorstehende Vereinbarungen einschränken.
Bei der Eröffnung des Erbvertrags vor dem Nachlassgericht wurde folgende Erklärung der Erbin B. B. festgehalten:
Zitat
Ich nehme zur Kenntnis, dass einzelne Nachlassgegenstände, hier die Grundstücke Flst. …. und ... ./. ... nicht Gegenstand einer Vor- und Nacherbfolge sein können. Ich lege deshalb die entsprechende Bestimmung im Erbvertrag vom 26.2.1982 so aus, dass ... (die Beteiligte) die genannten Grundstücke als bedingtes Vermächtnis zugewendet sind; fällig mit meinem Ableben.
Aus den Nachlassakten ergibt sich weiter, dass die Beteiligte seinerzeit angehört wurde und zu Protokoll gab, der vorstehenden Auslegung nicht beizutreten. Denn Wille des Erblassers sei es gewesen, die beiden Grundstücke nach dem Tod seiner Ehefrau für sie zu sichern und ihr auf jeden Fall zukommen zu lassen. Das aber sei mit einem bloßen Vermächtnisanspruch nicht gewährleistet. Hätte der Erblasser seinerzeit gewusst, dass die bezeichnete Vor- und Nacherbschaft nicht möglich sei und ihr nur ein bedingtes Vermächtnis verbliebe, hätte er ihr wahrscheinlich die Grundstücke sofort vermacht.