Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerinnen haben einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 2218, 666, 260 Abs. 2 BGB auf Eidesstattliche Versicherung, dass die Beklagte nach bestem Wissen die Angaben im Nachlassverzeichnis so vollständig angegeben hat, wie sie dazu imstande war.
(...)
Der Zahlungsantrag ist teilweise begründet. Die Klägerinnen haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung iHv jeweils 183,67 EUR (dem Nachlass ist ein Wert iHv 1.102,01 EUR hinzuzurechnen); ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
Die Beklagte hat ihren Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung aus § 4 des Testaments verwirkt; dem Nachlass ist somit ein Wert iHv 1.102,01 EUR hinzuzurechnen.
Nach höchstricherlicher Rechtsprechung kann der Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung verwirkt sein, wenn der Testamentsvollstrecker in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig gegen seine Amtspflicht verstoßen hat. So kann es sein, wenn er sich bewusst über die Interessen der Personen, für die er als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, hinwegsetzt und mit seiner Tätigkeit eigene Interessen oder die anderer Personen verfolgt oder wenn ihm betreuten Personen ganz gleichgültig sind und er sein Amt so nachlässig versieht, dass von einer ordnungsgemäßen, pflichtmäßigen Ausführung nicht die Rede sein kann. Der Anspruch ist dagegen nicht verwirkt, wenn der Testamentsvollstrecker in dem Bestreben, sein Amt zum Wohle der von ihm betreuten Personen auszuüben, infolge irriger Beurteilung der Sach- und Rechtslage fehlerhafte Entschlüsse fasst und Entscheidungen trifft (BGH, Urt. v. 5.5.1976, Az. IV ZR 53/75, zitiert nach juris). Überdies kann der Anspruch auch zu reduzieren sein, wenn etwa ein Nachlassverzeichnis erst mit erheblicher Verspätung erstellt wird (OLG Frankfurt, Urt. v. 16.2.2000, Az. 9 U 76/99, zitiert nach juris).
Nach diesen Maßstäben ist der Anspruch der Beklagten auf 2 % Testamentsvollstreckervergütung verwirkt. Bei einer Gesamtbetrachtung ergeben sich so schwerwiegenden Verstöße, dass ein Entfallen der Testamentsvollstreckervergütung gerechtfertigt scheint. Denn in dem ersten und zweiten Nachlassverzeichnis fehlten auf Seite der Aktiva die wesentlichen Posten, indem insbesondere das Spar- und Anlageguthaben bei der Postbank iHv über 12.000 EUR, die Geschäftsanteile bei der ... Bank iHv 1.300 EUR und die Guthaben aus dem Bestattungsvorsorgevertrag und der Sterbegeldversicherung iHv 8.117,21 EUR und 1.540,81 EUR nicht aufgeführt wurden und das letzte, aktuelle Nachlassverzeichnis erst mit Datum vom 19.10.2016 und damit erst 3 Jahre nach dem Tod der Erblasserin erstellt wurde.
Die fehlenden Angaben beruhten auch auf grober Fahrlässigkeit. Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Palandt/ Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 277 Rn 4 f mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Bei der Erstellung des ersten Nachlassverzeichnisses ist zunächst auffallend, dass in den Aktiva erhebliche Beträge fehlen, in den Passiva jedoch auch kleinste Beträge wie 15 EUR Kosten der Testamentsvollstreckung und 25,50 EUR Pacht-Zinsen abgezogen wurden. Zudem lag es jedenfalls auf der Hand und wäre es vor Erstellung des ersten Nachlassverzeichnisses geboten gewesen, bei den beiden Banken, bei denen die Erblasserin Girokonten erhielt, nachzufragen, ob auch Sparkonten bestehen. Dies wäre der Beklagten ohne weiteres leicht möglich gewesen. Überdies lag es für den Bestattungsvorsorgevertrag und die Sterbegeldversicherung auf der Hand, dass diese zur Deckung der Bestattungskosten abgeschlossen wurden und dem Nachlass hinzuzurechnen sind. Selbst wenn die Erblasserin diesbezüglich andere Mitteilungen an die Beklagte gemacht haben sollte, kann ein Rechtsirrtum der Beklagten drauf nicht beruhen. Insbesondere da sie die Bestattungskosten damit beglich und ein Überschuss an sie ausgezahlt wurde, musste es sich der Beklagten wie jedem objektiven Dritten aufdrängen, dass diese Aktiva dem Nachlass zuzurechnen sind und in dem Fall jedenfalls nicht ausschließlich die Bestattungskosten als Passiva abgezogen werden können.
Nach alledem wurde die Testamentsvollstreckung jedenfalls so nachlässig ausgeübt, dass von einer ordnungsgemäßen, pflichtmäßigen Amtsführung nicht die Rede sein kann und nach den oben genannten Maßstäben der Anspruch auf Vergütung verwirkt ist.
Weitere Positionen sind dem Nachlass nicht abzuziehen.
Die Beklagte hat in zutreffender Weise im Nachlassverzeichnis vom 19.10.2016 (...) Rechtsanwaltskosten iHv 1.242,84 EUR abgezogen; sie waren erforderlich und notwendig und der Ersatzanspruch ist nicht verwirkt.
Gemäß § 4 des notariellen Testamentes vom 19.10.2012 (...) hat die Erblasserin den Testamentsvollsttrecker berechtigt, zulasten des Nachlasses Dritte, insbesond...