Die statthafte (§ 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässige (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Nach § 51 GBO ist bei der Eintragung eines Vorerben zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen. Das Grundbuchamt hat dies auf der Grundlage des ursprünglich der Witwe Lily F. erteilten und mittlerweile eingezogenen Erbscheins vom 14.3.1946 abschließend vorgenommen. Der Erbschein, dem nach § 35 GBO volle Beweiskraft zukam, bewies das Bestehen des Erbrechts in dem bezeugten Umfang, in diesem Fall das Erbrecht des Vorerben (vgl. BayObLG JFG 6, 135/137; Demharter § 35 Rn 29). Wird er später – etwa wie hier wegen Eintritts des Nacherbfalls – als unrichtig eingezogen, ist es Sache der Beteiligten, eine Grundbuchberichtigung herbeizuführen (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 85/86). Durch Löschung des Nacherbenvermerks berichtigt werden kann das Grundbuch grundsätzlich nur dann, wenn entweder derjenige sie bewilligt, dessen Recht von der Löschung betroffen ist (§ 19 iVm § 22 Abs. 1 GBO), oder wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 GBO).
a) Mit dem im Grundbuchverfahren in Gegenstand und Form limitierten Beweismitteln (§ 29 GBO) haben die Beteiligten den Nachweis nicht erbracht, dass die damalige Schenkung der Vorerbin an Babette Sp. eine solche war, durch die einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wurde (§ 2113 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BGB). Die Schenkungsurkunde mit den darin enthaltenen Erklärungen der Veräußerin belegen deren Motivation für das Rechtsgeschäft, sind als solche jedoch nicht geeignet, den entsprechenden Nachweis zu führen. Das Grundbuchamt stellt zutreffend darauf ab, dass schon seinerzeit Streit zwischen dem Nacherben Harald F. und seiner Stiefmutter bzw. der Beschenkten bestand, inwieweit es sich bei der Überlassung des 1.870 m2 großen als Bauplatz ausgewiesenen Grundstücks um eine Anstandsschenkung handelte.
b) Ebenso wenig ist mit grundbuchtauglichen Mitteln (§ 29 GBO) nachgewiesen, dass die Nacherben der Verfügung zugestimmt hätten (vgl. Demharter § 51 Rn 42 mwN) oder dass der Übertragungsanspruch inzwischen verjährt wäre (vgl. § 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
c) Der Nachweis, dass die Schenkerin, weil sie die Nacherben überlebt habe, Vollerbin geworden ist, ist nicht geführt. Dafür bedürfte es eines (neuen) Erbscheins nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO. Der der Vorerbin seinerzeit erteilte Erbschein aus dem Jahr 1946 war schon nicht geeignet, den Eintritt der Vollerbschaft zu beweisen. Überdies ließ sich jenem Erbschein auch nicht entnehmen, dass das Nacherbenrecht nicht vererblich ist. Die Unvererblichkeit wäre, als Ausnahme von der Regel des § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB, zu vermerken gewesen (OLG Köln NJW 1955, 633/635; Lang in Burandt/Rojahn § 2363 BGB Rn 7). Daran ändert nichts der Umstand, dass als Nacherben die Söhne des Erblassers bestimmt waren (BGH NJW 1963, 1150/1151). In diesem Fall spricht allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Ausschluss und das vorrangige Motiv des Erblassers, den Nachlass über den Nacherbfall hinaus innerhalb der Familie zu halten, zumal hier keine Anhaltspunkte erkennbar sind, eine Regelung im eigenen Interesse der unmittelbar berufenen Abkömmlinge treffen zu wollen.
d) Indessen ist es dem Grundbuchamt hier versagt, im Berichtigungsverfahren eine derartige Auslegung zugunsten der Unvererblichkeit des Nacherbenrechts über den Kreis ehelicher Leibeserben hinaus vorzunehmen. Dies scheitert daran, dass die Erbfolge nach Otto F. auf einem privatschriftlichen Testament beruht. In diesem Fall ist der Nachweis der Erbfolge in Form eines Erbscheins gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO grundsätzlich zwingend (vgl. Bauer/von Oefele, GBO 2. Aufl., § 35 Rn 28/29). Eine Ausnahme wird etwa dann als zulässig erachtet, wenn die Erbfolge beim Grundbuchamt offensichtlich ist (vgl. Bauer/von Oefele § 35 Rn 42/43; Demharter § 35 Rn 8; unentschieden BayObLGZ 1989, 8/12 f.). Davon kann hier keine Rede sein. Dass die an einem Erbschein interessierten Beteiligten hier selbst nicht berechtigt sind, diesen zu beantragen (vgl. § 2353 BGB; dazu Palandt/Weidlich § 2353 Rn 12/13), ändert daran nichts.
e) Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn das Grundbuchamt von einem Ausschluss der Vererblichkeit des Nacherbenrechts ausgehen könnte, zudem noch abschließend zu klären wäre, ob Nacherben bzw. die im Nacherbenvermerk bezeichneten Ersatznacherben vorhanden sind. Zwar mag für den Nacherben Harald F. deren Nichtvorhandensein aufgrund der Ermittlungen im dortigen Nachlassverfahren feststehen. Hinsichtlich des Nacherben Otto F. ist dies jedoch unbekannt und bisher nicht aufgeklärt. Der Nacherbenvermerk weist aus, dass Otto F. sich seinerzeit, d. h. bei Erteilung des Erbscheins am 14.3.1946, noch in Kriegsgefangenschaft befunden habe. Er soll entsprechend einem nun vorgelegten Schreiben der Deutschen Dienststell...