Die Suche nach Einkommensschontatbeständen hängt im SGB XII von der Art der bezogenen Leistungen ab. Hierzu ein
Die schwerstpflegebedürftige Sozialhilfeempfängerin (Pflegestufe III) erhält
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Leistungen auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII |
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Hilfe zur Pflege nach dem 5. Kapitel des SGB XII |
Aus dem auf sie entfallenden Nachlass werden Kapitalerträge in Höhe von 6.000 EUR jährlich erzielt.
Wenn sie durch Freigabe des Testamentsvollstreckers diesen Geldbetrag erhält, dann verfügt sie nach der Zuflussrechtsprechung des BSG über entsprechendes eigenes Einkommen. Es gelten § 82 SGB XII, §§ 6, 10 VO zur Durchführung des § 82 SGB XII iVm § 20 EStG.
§ 82 SGB XII ist Grundlagennorm und definiert den Begriff des Einkommens. Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten. Der Begriff des Einkommens wird durch die Verordnung zur Durchführung des § 82 des SGB XII ausgefüllt. § 82 SGB XII bestimmt ferner die Abzugsposten und -beträge. Die Rechtsgrundlagen für die Berechnung und die Verwertbarkeit von Einkommen werden in §§ 82–89 SGB XII, der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII und den Sonderbestimmungen der §§ 92, 92 a SGB XII geregelt.
§ 19 SGB XII gibt den Weg vor, wie der Einsatz von Einkommen (und Vermögen) zu prüfen ist. Erhält der Bedürftige Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII), dann gilt § 19 Abs. 2 SGB XII und § 43 Abs. 1 SGB XII, der Einkommen (und Vermögen) des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft einbezieht.
Benötigt der Bedürftige stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 SGB XII), weil er die Voraussetzungen der §§ 41 ff SGB XII nicht erfüllt, so gelten § 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2 SGB XII. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist das Einkommen (und Vermögen) beider Ehegatten gemeinsam zu berücksichtigen.
Benötigt der Sozialhilfebedürftige daneben oder stattdessen besondere Hilfen des SGB XII, dann begrenzt § 19 Abs. 3 SGB XII den Einkommenseinsatz unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Das gilt bei der Hilfe zur Gesundheit (§§ 47 ff SGB XII), der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff SGB XII), der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff SGB XII), der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff SGB XII) und den Hilfen in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff SGB XII). Bei diesen Leistungen wird geprüft, ob dem Leistungsberechtigten, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, seinen Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen (und Vermögen) nach den Vorschriften der §§ 82 ff SGB XII nicht zuzumuten ist. §§ 85–89, 92, 92 a SGB XII füllen das Tatbestandsmerkmal des zumutbaren Einsatzes von Einkommen für die jeweiligen Leistungen aus.
Die Berücksichtigung des Einkommens im Beispielsfall erfolgt für den Grundsicherungsbedarf nach §§ 27 ff SGB XII iVm §§ 82 ff SGB XII. Für den Einkommenseinsatz bei Leistungen in Einrichtungen gilt die Sonderregel des § 92 a SGB XII. Würden Leistungen der Eingliederungshilfe statt Leistungen der Hilfe zur Pflege erbracht werde, so würde allgemein die Begünstigungsregel des § 92 SGB XII gelten.
Für den Einkommmenseinsatz bei Leistungen nach dem 5.–9. Kapitel des SGB XII – hier Hilfe zur Pflege – gilt eine einheitliche Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII. Die Aufbringung der Mittel ist nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das Einkommen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 (aktuell 2-mal 391 EUR),
den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen und
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrags von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig wird.
Ist das Einkommen der zum Einsatz verpflichteten Person (§ 19 Abs. 3 SGB XII) höher als die Einkommensgrenze, muss nach § 87 SGB XII festgestellt werden, in welchem Umfang es zumutbar ist, den Einsatz dieser Mittel – soweit sie nicht schon für die Hilfe zur Grundsicherung verbraucht wurden – zu verlangen. Insbesondere die Art des Bedarfs, Art und Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen sind zu berücksichtigen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Nach Abzug der bes...