Leitsatz
Das Rechtsmittel der Gegenvorstellung ist gegen eine Kostenentscheidung im Rahmen des Erbscheins-Beschwerdeverfahrens nicht zulässig. Gegenstandwert einer Beschwerde ist in vollem Umfang der gestellte Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins, wobei es unmaßgeblich ist, dass die Beteiligte, der die Kosten auferlegt wurden, lediglich Vermächtnisnehmerin zu einem geringen Teil des Nachlasses ist.
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom 30. September 2013 – 2 WX 198/13
Sachverhalt
Der Erblasser hinterließ zwei Verfügungen von Todes wegen. In einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner vorverstorbenen Frau war die gemeinsame Tochter als Schlusserbin eingesetzt. In einem weiteren notariellen Testament hatte der Erblasser nach dem Tod seiner Frau es zwar bei der Erbeinsetzung der Tochter belassen, jedoch Testamentsvollstreckung angeordnet und den gesamten Nachlass im Vermächtniswege Dritten zugewandt. Das Amtsgericht hatte den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins ohne Einschränkungen nach dem gemeinschaftlichen Testament abgelehnt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers. In Beschwerdeverfahren ist eine Vermächtnisnehmerin, der ein Betrag von 10.000,– EUR zufließen sollte, dem Verfahren beigetreten und hat umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, weshalb das erste Testament nicht maßgeblich sein sollte, sondern der Erblasser wirksam anderweitig testieren konnte. Das Oberlandesgericht Köln hat dann mit Beschluss vom 9.8.2013 der Beschwerde stattgegeben, das erstinstanzliche Gericht angewiesen, einen Erbschein gemäß dem Antrag des Antragstellers zu erteilen, und hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren angefallen außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers der Vermächtnisnehmerin auferlegt, wobei als Streitwert der volle Nachlasswert in Ansatz gebracht wurde.
Hiergegen hat sich die Vermächtnisnehmerin gewandt mit einer Gegenvorstellung vom 27.8.2013. Das Oberlandesgericht Köln hat am 30.9.2013 die Gegenvorstellung zurückgewiesen, ebenso den gleichzeitig gestellten Antrag, nicht den Nachlasswert für die Kostenberechnung in Ansatz zu bringen, sondern nur einen Betrag von 50.000,– EUR.
Anmerkung
Welche Kosten trägt ein Beschwerdeführer, der gegen einen erteilten Erbschein Beschwerde einlegen will, aber nur zu einer geringen Quote am potentiellen Nachlass beteiligt ist? Man könnte meinen, dass sich der Wert nur nach dem Anteil des Nachlasses richtet. Das OLG Köln hat anders entschieden: der volle Nachlasswert ist anzusetzen; wenn die Beteiligung des Beschwerdeführers am Gesamtnachlass also niedrig ist, der Nachlass aber hoch, besteht ein hohes Prozesskostenrisiko.
In den Entscheidungsgründen führt der Senat zunächst aus, dass eine Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des Senates nicht zulässig sei. Eine solche Gegenvorstellung komme nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer solchen Abänderung von Amts wegen befugt sei. Dies sei aber bei einer im Beschwerdeverfahren getroffenen Kostenentscheidung nicht der Fall, weil der Senat hier an seine eigenen Entscheidung gebunden sei. Die Konsequenz ist:
Nach der Ansicht des OLG Köln gibt es in dem Beschwerdeverfahren gegen die Kostenentscheidung kein weiteres Rechtsmittel. Von weiterer Bedeutung ist die Tatsache, dass hier die Kosten des Beschwerdeverfahrens einer Beteiligten auferlegt wurden, die – die Wirksamkeit des zweiten Testaments unterstellt – nur in einem außerordentlich geringen Umfang an dem Nachlass beteiligt gewesen wäre.
Zum Nachlass gehörte insbesondere eine Immobilie sowie nicht unerhebliches Barvermögen. Die Vermächtnisnehmerin sollte hiervon "nur" 10.000,– EUR erhalten. Trotzdem hat der Senat ihr die vollen Beschwerdekosten auferlegt mit der Begründung, das geringere wirtschaftliche Interesse habe keinen Einfluss auf den Umfang der Beteiligten, weil diese sich ja auf das gesamte Erbscheinsverfahren erstrecke; diese könne daher kein Kriterium für die zu treffende Kostenentscheidung bilden.
Streitgegenstand sei in vollem Umfang der Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins, also das gesamte Vermögen des Erblassers. Konsequenz: Ein Beteiligter, dem nur eine im Verhältnis zum Gesamtnachlass geringe Summe am Nachlass im Obsiegensfall zusteht, trägt ein erhebliches Kostenrisiko, wenn er sich im Beschwerdeverfahren als Beteiligter einbringt.
Beatrix Mettlach-Plutte, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Leverkusen
ZErb 4/2014, S. 119 - 120