Die Problematik dieser 10-jährigen Haltefrist entfiele allerdings, wenn der Gesetzgeber zugleich erkennen würde, dass die Steuerverschonung des Familienheimes auch auffallend und geradezu gravierend gegen das grundrechtliche Gleichheitsgebot verstößt: Zwischen der Besteuerung der erbenden Ehe- (oder Lebens-)partner von Eigentümern eines Familienheims und der Besteuerung der Partner von "eigenheimlosen" Personen – in der Regel also Mietern – ergeben sich bei gleichen Nachlasswerten erhebliche, nicht durch Förderbelange des Gemeinwohls begründbare Unterschiede bei der anfallenden Steuerschuld. Dieser Unterschied wird aus dem folgenden Vergleich zwischen den beiden Erblassern A und B mit gleich hohen Nachlassvermögen von je 2 Mio EUR deutlich:
Erblasser A hat dieses Vermögen in einem selbst bewohnten Familienheim im Wert von 1 Mio EUR und restliche 1 Mio EUR in Kapitalwerten angelegt. Erblasser B lebte in einer Mietwohnung und hat seine 2 Mio EUR nur in Geld- und Kapitalwerten angelegt. Für die allein erbende Ehefrau des A sind Eigenheim und 500 TEUR steuerfrei; sie hat mithin aus restlichen 500 TEUR 15 % = 75 TEUR Erbschaftsteuer zu zahlen. Auf die Ehefrau des B entfallen dagegen nach Abzug ihres steuerfreien Betrags von 500 TEUR 19 % aus 1,5 Mio = 285 TEUR, also 210 TEUR mehr als auf Frau A.
Es kommt hier erschwerend hinzu, dass die Verschonung des Familienheimes auch nicht wertbezogen "gedeckelt" ist. Vielmehr sind alle Objekte, von der dörflichen Einfachwohnung mit einem Wert von z. B. 50 TEUR bis zur Luxusvilla in 1A-Lage im Wert von mehreren Millionen EUR, gleichermaßen von der Erbschaftsbesteuerung verschont. Wenn – als zweites Beispiel – Erblasser C und D Vermögen von je 10 Mio EUR hinterlassen, C davon 9 Mio in einem Luxus-Familienheim und 1 Mio als Kapital angelegt hatte, zahlt die erbende Ehefrau C wie Frau A nur 75 TEUR Erbschaftsteuer (freilich muss sie die Villa 10 Jahre weiter bewohnen oder darf sie nur bei schwerer Krankhheit früher aufgeben), während die Ehefrau D, die "nur" Kapital erbt, 23 % aus 9,5 Mio EUR = 2,185 Mio EUR an den Fiskus abführen muss.
Im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Bürger auf die seinerzeit parteiübergreifend verkündete Phrase von "Omas steuerbefreitem kleinen Häuschen" kann nicht in Betracht kommen, die Steuerbefreiung des Familienheims in § 13 I Nr. 4 b ErbStG einfach ersatzlos zu streichen.. Dies würde sich auch deshalb verbieten, weil die damals parallele Anhebung des Ehegatten- (und Lebenspartner-) Freibetrags von 307 TEUR auf 500 TEUR "nur" der Geldwertentwicklung folgte und im Übrigen diese Verschonung im erklärten Zusammenhang mit der verfügten Höherbewertung (und dadurch Höherbesteuerung) von Immobilienvermögen nach den Verkehrswerten steht. Daraus ergibt sich die zwingende Konsequenz, den Wegfall der gleichheitswidrigen Freistellung des Familienheims damit zu verbinden, den Freibetrag für alle überlebenden Ehe- (und Lebens-)partner um mindestens den durchschnittlichen Wertbetrag eines Familienheimes anzuheben. Außerdem sollte dabei der schon genannte Gesichtspunkt berücksichtigt werden, dass die Anhebung in der Reform 2008/9 von 307 TEUR auf 500 TEUR nur dem damaligen Inflationsausgleich gedient, aber nicht die seinerzeit werbewirksam versprochene Mehrverschonung der erbenden (und beschenkten) Partner gebracht hat. Vor diesem Hintergrund wäre der künftige Ansatz des Freibetrags für Ehe- (und Lebens-)partner auf den Betrag von 1,5 Mio EUR nicht nur "verhältnismäßig", sondern auch zwingend geboten. Ganz nebenbei sei hier noch einmal angemerkt: In den USA bewegt sich bei im übrigen recht strengem Erbschaftsteuerrecht der Freibetrag für Ehepartner (und nicht nur für sie) um die Größenordnung von 5 Millionen Dollar!