Die Auskunft hat sich auf Verlangen auf möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge zu erstrecken. D. h., sie muss sich auf alle Umstände erstrecken, deren Kenntnis wesentlich ist für die Beurteilung ob und in welcher Höhe ein Pflichteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus muss sich die Auskunft auf alle Vertragsbedingungen erstrecken, deren Kenntnis wesentlich für die Beurteilung ist, ob und in welchem Umfang ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann. Sie muss dem Berechtigten die Überprüfung der Angaben ermöglichen und sich ggf. auf die Person des Zuwendungsempfängers und das der Verfügung zugrundeliegende Rechtsverhältnis erstrecken. In diesem Fall besteht ausnahmsweise schon im Rahmen des Auskunftsanspruchs eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen.
Grundsätzlich besteht im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB keine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung, da § 2314 BGB seinem Inhalt nach darauf gerichtet ist, Auskunft über einen Inbegriff von Gegenständen zu erteilen. Aus demselben Grund kann aus § 2314 BGB auch kein Anspruch auf die Vorlage von Belegen abgeleitet werden. Aufgrund des Hilfscharakters des Auskunftsanspruchs, die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs vorzubereiten, kann allerdings in Ausnahmefällen eine Belegvorlagepflicht besehen. Dies soll in Betracht kommen, wenn Belege erforderlich sind, um dem Pflichtteilsberechtigten die Schätzung des Wertes seines Anspruchs zu ermöglichen, wie beispielsweise bei gemischten Schenkungen oder schwer einzuschätzenden Vermögensobjekten wie Beteiligungen an Unternehmen oder an Gesellschaften.
Der Pflichtteilsberechtigte kann daher über § 2314 BGB die Vorlage der Stiftungsstatuten verlangen, die zugleich auch Auskunft über den Stiftungszweck geben würden und Auskunft über die Beteiligten der jeweiligen Stiftung, da diese nicht zwingend in den Stiftugsstatuten benannt würden. Diese Informationen und Unterlagen benötige der Kläger für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe. Denn nur mit deren Hilfe könne er sich Kenntnis über die tatsächlichen Verfügungsbefugnisse des Erblassers hinsichtlich des Stiftungsvermögens und damit über das vom Erblasser mit den Stiftungsgründungen, verfolgte Ziel, verschaffen. Ohne diese Kenntnis könnten die Stiftungen nicht zuverlässig eingeordnet und damit auch nicht geklärt werden, ob dem Kläger der Höhe nach noch unbenannte Zuwendungen des Erblassers an die Stiftungen dem fiktiven Nachlassbestand zuzuordnen seien oder ob das dem Kläger der Höhe nach bekannte Stiftungsvermögen zum Todestag des Erblassers zu den Nachlassaktiven gehörte.
Der Erbe kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass das zur Erteilung der nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB verlangten Auskünfte erforderliche Wissen nicht bei ihm vorhanden ist, sondern bei der liechtensteinischen Stiftung. Die Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst nicht nur das pflichtteilsrelevante Wissen, das der Auskunftspflichtige selbst hat, sondern schließt auch die Pflicht ein, sich fremdes Wissen zu verschaffen, soweit dies dem Betroffenen zumutbar ist. Stehen auskunftspflichtigen Erben daher Auskunftsansprüche oder Informationsrechte gegenüber Dritten zu – im konkreten Fall also der liechtensteinischen Stiftung – dann muss der Erbe die ihm zustehenden Informationsrechte einsetzen, um sich die nötige Kenntnis im Hinblick auf die tatsächlichen und fiktiven Bestandteile des Nachlasses zu verschaffen und sie notfalls einklagen.