Auch nach Einführung der ErbStR 2011 und der entsprechenden Hinweise, ist die Ermittlung des Grundbesitzwerts für schenkungsteuerliche oder erbschaftsteuerliche Zwecke nicht einfacher geworden. Durch die durch das Steueränderungsgesetz 2015 eingetretenen Änderungen im § 190 BewG hat der Gesetzgeber zur Ermittlung des Gebäudesachwerts für Bewertungsstichtage ab 1.1.2016 noch eine Schippe draufgelegt. Berater und Bearbeiter in der Finanzverwaltung müssen sich künftig noch intensiver mit dem zu bewertenden Grundstück befassen. Die Bewertung mag damit genauer werden, dafür steigen aber auch Fehlerquellen und es gibt auch mehr Streitpotenzial. Hinzu kommt, dass das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht ist, denn der Gesetzgeber hat sich ja über § 190 Abs. 3 BewG vorbehalten, die Regelherstellungskosten durch Rechtsverordnung anhand des Baupreisindex anzupassen. Damit ist eine neue Unsicherheit für Berater eingetreten, denn niemand weiß, wie sich die marktüblichen gewöhnlichen Herstellungskosten in den nächsten Jahren entwickeln werden. Leichter ist dagegen die Frage geworden, ob es günstiger ist ein Grundstück zu verschenken oder zu vererben. Valutierende Hypotheken, die vom Erwerber übernommen werden müssen, werden in beiden Fällen gleich behandelt. Der Unterschied besteht hier nur noch darin, dass bei Erwerben von Todes wegen, im Gegensatz zu Schenkungen, nach § 10 Abs. 5 ErbStG noch zusätzlich der Erbfallkostenpauschbetrag gewährt wird und dass Ehegatten und Kindern nur bei Erwerben von Todes wegen noch der besondere Versorgungsfreibetrag zusteht.

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