Und Berechnung der sich im Falle einer Schenkung oder Erbschaft ergebenden (unterschiedlichen) Steuer unter Einbeziehung der Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2015
Einführung
Aktuell wurde durch Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes vom 2.11.2015 auch das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 2. 1991 geändert. Markanteste, für die Ermittlung von Grundbesitzwerten im Sinne von § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG bedeutende Punkte sind dabei
Die vier vorgenannten Änderungen gelten nach § 205 Abs. 10 BewG (erst) für Bewertungsstichtage ab 1.1.2016.
Mit Schreiben vom 11.1.2016 hat das BMF die Baupreisindizes nach § 190 Abs. 2 S. 4 BewG veröffentlicht. Sie betragen im Jahr 2016 für die Gebäudearten 1.1 bis 5.1 der Anlage 24 zu § 190 BewG 111,1 und für die Gebäudearten 5.2 bis 18.2. der Anlage 24 zu § 190 BewG 111,4.
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Aufmerksame Leser werden sich daran erinnern, dass ich mich schon im Heft ZErb März 2010, 71 ff mit der Bewertung eines Einfamilienhauses für erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Zwecke befasst habe und damals zu dem Ergebnis gekommen bin, dass die Bedarfswertermittlung nicht nur extrem aufwändig und kompliziert, sondern in aller Zweideutigkeit auch "unberechenbar" geworden ist. Meine damalige Aussage hatte ich am Beispiel der Bewertung eines Objekts auf den 24.12.2009 dargestellt. Seit der Veröffentlichung meines Aufsatzes sind nicht nur rund sechs Jahre ins Land gegangen, sondern der Gesetzgeber hat inzwischen auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 (ErbStR 2011) verabschiedet und es sind die Hinweise zu den ErbStR 2011 ergangen. Die steuerliche Behandlung von gemischten Schenkungen hat sich durch die gleichlautenden Ländererlasse vom 20.05.2011 und R E 7.4 ErbStR 2011 sowie H E 7.4 ErbStH 2011 grundsätzlich geändert.
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I. Steuerliche Bedeutung
1. Schenkung am 24.12.2015
Einmal unterstellt, ein Kind (Erwerber der Erbschaftsteuerklasse I) würde am 24.12.2015 400.000 EUR Kapitalvermögen und ein Einfamilienhaus (festgestellter Grundbesitzwert auf den 24.12.2015 = 300.000 EUR) geschenkt bekommen, dann würde folgende Steuer anfallen:
Kapitalvermögen |
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400.000 EUR |
Grundvermögen |
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300.000 EUR |
Zwischensumme |
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700.000 EUR |
Freibetrag § 16 ErbStG |
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400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
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300.000 EUR |
Steuersatz § 19 ErbStG |
11 % |
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Steuer |
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33.000 EUR |
2. Schenkung am 1.1.2016
Angenommen, die Schenkung wäre nicht schon am 24.12.2015, sondern erst am 1.1.2016 erfolgt und der festgestellte Grundbesitzwert würde wegen der oben genannten Änderungen ab 1.1.2016 nicht auf 300.000 EUR, sondern auf 320.000 EUR festgestellt werden, dann würde die Steuer wie folgt berechnet werden:
Kapitalvermögen |
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400.000 EUR |
Grundvermögen |
|
320.000 EUR |
Zwischensumme |
|
720.000 EUR |
Freibetrag § 16 ErbStG |
|
400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
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320.000 EUR |
Steuersatz § 19 ErbStG |
15 % |
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Steuer ohne Härteausgleich |
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48.000 EUR |
Exkurs Härteausgleich
Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG besagt, dass der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des § 19 Abs. 1 ErbStG und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte bei einem Steuersatz bis zu 30 % nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann.
Die Wertgrenze des § 19 ErbStG (300.000 EUR) wird um |
320.000 EUR |
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abzüglich |
300.000 EUR |
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= |
20.000 EUR |
überstiegen. |
Steuer bei überschreiten der Wertgrenze |
48.000 EUR |
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Steuer ohne überschreien der Wertgrenze |
33.000 EUR |
33.000 EUR |
Differenzbetrag |
15.000 EUR |
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Die Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags, d. h. die Hälfte von 20.000 EUR beträgt |
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10.000 EUR |
Festzusetzende Steuer |
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43.000 EUR |
3. Steuerliche Auswirkung
Bei einem nur um 20.000 EUR höheren Grundbesitzwert beträgt die Mehrsteuer |
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43.000 EUR |
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./. |
33.000 EUR |
Mehrsteuer |
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10.000 EUR |
4. Fazit
An diesem Beispiel wird deutlich, dass selbst in der günstigsten Steuerklasse I ein nur um 20.000 EUR höherer Grundbesitzwert eine Mehrsteuer von 10.000 EUR auslösen kann. Das sollte Grund genug sein, sich mit den Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2015 im Bereich der Bewertung des Grundbesitzes für schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke ...