I. Die Parteien stritten um die Erbfolge nach der am 4.3.2014 verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligte zu 1 ist deren Tochter, die übrigen Beteiligten sind die Kinder des am 20.2.2008 vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin. Mit notariellem Testament vom 3.11.2010 setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 2 bis 5 zu ihren Universalerben ein. Die Beteiligte zu 1 hielt dieses Testament wegen Verstoßes gegen die Höfeordnung für unwirksam und beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der sie als Miterbin zu 1/2 sowie die übrigen Beteiligten als Miterben zu je 1/8 ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat ihre Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens die Beteiligten zu 1 und 2 die Gerichtskosten zu je 1/2 tragen und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht angeordnet wird. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 zu der Frage, mit welchem Gewicht das Obsiegen und Unterliegen im Erbscheinsverfahren im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 81 Abs. 1 FamFG zu berücksichtigen ist. Er beantragt, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit dort zu seinem Nachteil über die Kosten der ersten Instanz entschieden wurde und auch diese Kosten der Beteiligten zu 1 insgesamt aufzuerlegen.

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