Müller-Rabe[20] wirft selbst eine merkwürdig anmutende Folge seiner Ansicht auf: Fordert das Gericht nach einem verfahrenseinleitenden Antrag (ohne oder mit mangelhafter Begründung) weitere Angaben, dann scheide Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG begrifflich aus. Reicht der Anwalt also einen reinen Erbscheinsantrag ohne jegliche Begründung ein, dann käme Nr. 3101 VV RVG zur Anwendung. Fordert das Gericht, was es muss, im Anschluss ergänzende Angaben, dann käme doch wieder die Regelgebühr von 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG zum Zuge. Die Lösung dieses Ergebnisses über einen Schadensersatzanspruch des Antragstellers gegen den Anwalt kommt der Durchschlagung eines gordischen Knotens gleich.

[20] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe (Fn 1), VV 3102 Rn 116.

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