Die Mindermeinung führt zu einem Systembruch: Neben der Verfahrensgebühr kann auch in Nachlasssachen eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG entstehen, beispielsweise nach einer Beweisaufnahme oder mündlichen Erörterung.[21] Das ist unstreitig. In einem solchen Fall soll nach der Mindermeinung dann allerdings – vorherige Begründung hin oder her – doch wieder die Regelgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anfallen; für Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG sei dann kein Raum mehr.[22]

Käme es zu Beginn des Verfahrens auf eine Begründung nicht an, kann es dies auch später nicht, eben weil Erbscheinsanträge immer begründet werden müssen. Wäre den §§ 2354, 2355 BGB nicht genüge getan, käme es erst gar nicht zu einer Beweisaufnahme oder mündlichen Erörterung, die dann gebührenerhöhend wirken soll hinsichtlich der 1,3-Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Der Antrag wäre unzulässig.

Die Mindermeinung führt dann dazu, dass nicht der Sachvortrag die Regelgebühr entstehen lässt, sondern die Teilnahme an bzw. Vertretung des Auftraggebers durch den Anwalt in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Diese Tätigkeit jedoch wird allein über die Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG vergütet und nicht durch die dann – nach der Mindermeinung entstandene – 1,3-Regelgebühr.

Dadurch werden voneinander abgegrenzte Gebührentatbestände miteinander vermischt. Die Teilnahme an einem Erörterungstermin würde sich rückwirkend auf die grundsätzlich bereits entstandene Verfahrensgebühr auswirken.

[21] Kroiß (Fn 17), § 8 Rn 60.
[22] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe (Fn 1), VV 3101, Rn 116.

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