Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt und begründet. Sie kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben, denn das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Anfechtungserklärung vom 20. September 2012 zurückgewiesen.
Gemäß § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB), mit der die Erbschaft als angenommen gilt (§ 1943 BGB), in gleicher Weise angefochten werden wie die Annahme. Somit finden auf die Fristversäumung die §§ 119 ff BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Tatbestandsmerkmals "Willenserklärung" dann "Versäumung der Ausschlagungsfrist" zu lesen ist (vgl. Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1956 Rn 1).
Die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (und damit der Annahme der Erbschaft) bedarf nach § 1822 Nrn. 1 und 2 BGB grundsätzlich der familiengerichtlichen Genehmigung, da sie nach § 1957 Abs. 1 BGB als Ausschlagung gilt (vgl. Palandt-Weidlich aaO, § 1957 Rn 3). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2012, rechtskräftig seit dem 21. Juni 2012, bereits die für die Ausschlagung beantragte familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 Abs. 2 BGB erteilt hat. Diese Genehmigung deckt, was seit RGZ 143, 419, 424 einhellige Auffassung ist, ohne Weiteres auch eine nach § 1956 BGB erklärte Anfechtung (vgl. Palandt aaO, § 1956 Rn 1 BGB; MüKo-Leipold 5. Aufl. § 1956 Rn 5 BGB; PWW-Tschichoflos 7. Aufl. § 1956 Rn 6 BGB; Erman-Schlüter 13. Aufl. § 1956 Rn 3 BGB). Für eine (erneute) Beschlussfassung des Amtsgerichts hinsichtlich einer bereits erteilten Genehmigung besteht damit seitens der Kindesmutter kein Anspruch.
Der von dem Amtsgericht vorgenommenen Prüfung der Wirksamkeit der von der Kindesmutter erklärten Anfechtung bedurfte es demnach nicht. Das Familiengericht hat sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob die seitens des gesetzlichen Vertreters beantragte Ausschlagung dem Interesse des Kindes dient. Die Entscheidung der Frage, ob die Ausschlagung wirksam ist, hat es, genau wie die – hier immerhin zweifelhafte – Klärung der Frage, ob die Annahme rechtswirksam angefochten wurde, allein dem Nachlassgericht zu überlassen (vgl. BayObLG, FamRZ 1969, 434, 435).
Von daher wird der Senat – soweit die Kindesmutter ihren Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Anfechtungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist zurücknehmen sollte – die Beschwerde zurückweisen müssen. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen wird seitens des Senats jedoch erwogen, von der Erhebung der Gerichtskosten gemäß § 81 Abs. 1 FamFG insgesamt abzusehen.